Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte, der einen Personen- oder Sachschaden erlitten hat, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aus dieser sog. Ersetzungsbefugnis leitet sich die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats ab, wonach der Geschädigte, der einen Fahrzeugschaden erlitten hat, den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, unabhängig davon ob er diesen Betrag zur Wiederherstellung ganz, teilweise oder nicht einsetzt. Es steht ihm also frei, über diesen Betrag zu disponieren (Dispositionsfreiheit). Fiktiv oder auch abstrakt nennt man diese von der Durchführung der Wiederherstellung losgelöste Schadensberechnung, weil sie sich anders als die konkrete Schadensabrechnung nicht an einem tatsächlichen Aufwand bemisst, sondern an einem gedachten, also fiktiven Aufwand aufgrund einer Prognose über die dabei zu erwartenden Kosten, die meist in Form eines Sachverständigengutachtens erfolgt.
Dass die Dispositionsfreiheit nicht selbstverständlich ist, zeigt schon der Umstand, dass die Rechtsprechung zur fiktiven Schadensabrechnung auf andere Sachschäden nicht ohne Weiteres übertragen werden kann, jedenfalls dann wenn die Reparatur wegen Veräußerung oder Untergang der Sache nicht mehr möglich ist. Auch ist selbst nach Ansicht des VI. Zivilsenats der Ersatz von Heilbehandlungskosten bei Personenschäden, auf die § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Wortlaut nach ja ebenfalls Anwendung findet, nicht möglich, wenn eine Heilbehandlung nicht stattfindet.
Der Gesetzgeber des BGB hat zur Frage der fiktiven Schadensabrechnung keine eindeutige Regelung getroffen. Der Begriff des "erforderlichen" Geldbetrags i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann sich sowohl auf die gedachte als auch auf die durchgeführte Wiederherstellung beziehen. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich dazu nichts Eindeutiges entnehmen. Ausdrücklich ist die Frage offensichtlich nicht behandelt worden, wohl schon deshalb, weil das Massenphänomen des Kfz-Schadens zur damaligen Zeit noch unbekannt war. Aus den Protokollen lässt sich eine Antwort immerhin ableiten. Die Ersetzungsbefugnis basiert, wie Weber anschaulich herausgearbeitet hat, vor allem auf der Erwägung, es sei dem Geschädigten nicht zumutbar, seine Sache dem Schädiger zur Reparatur überlassen zu müssen, auch weil damit Streit über das Gelingen der Naturalrestitution vorprogrammiert sei. Daraus kann man folgern, dass auch der Geschädigte, der den erforderlichen Betrag i.S.e. Art Vorschuss auf die zu erwartenden Wiederherstellungskosten erhält, dem Streit über dessen ordnungsgemäße Verwendung enthoben sein soll, mithin eine Verwendungskontrolle entfällt und der Geschädigte daher letztlich frei ist, über den Betrag in seinem Sinne zu verfügen.
Der VI. Zivilsenat jedenfalls hat sich diese Schlussfolgerung zu eigen gemacht und die Verwendungsfreiheit des Geldersatzes nach § 249 Abs. 2 S. 1 (damals noch § 249 S. 2) BGB unter Berufung auf die Protokolle bejaht. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 23.3.1976 hat er sie konsequenterweise auch auf den Fall erstreckt, dass der Geschädigte nicht nur keine Reparatur vornehmen will, sondern auch nicht mehr kann, weil das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert oder aus anderen Gründen nicht mehr reparabel ist.