Das AG Jena hatte über einen Antrag nach § 62 OWiG über die Gewährung von (erweiterter) Akteneinsicht zu entscheiden und tenorierte wie folgt:

  1. Dem Betr. wird über seinen Verteidiger antragsgemäß in vollem Umfang ergänzende Akteneinsicht – hinsichtlich Lebensakte und Bedienungsanleitung allerdings lediglich in den Diensträumen der Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – gewährt.
  2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betr. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  3. Die Entscheidung ist unanfechtbar gem. § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.

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