I. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl 2005, L 76, S. 16) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009 (ABl 2009, L 81, S. 24) (im Folgenden: Rahmenbeschluss). Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das das Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB) (Zentrales Justizinkassobüro des Ministeriums für Sicherheit und Justiz [CJIB], Niederlande) (im Folgenden: Justizinkassobüro) betreibt, um in Polen die Anerkennung und Vollstreckung einer Geldbuße zu erreichen, die gegen Z.P. in den Niederlanden wegen einer Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsvorschriften verhängt wurde.

II. Dazu die Pressemitteilung des EuGH Nr. 152/19 v. 5.12.2019: "Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats kann die Anerkennung und Vollstreckung einer wegen eines Verkehrsdelikts gegen den Halter des Fahrzeugs verhängten Geldbuße nicht verweigern, sofern die entsprechende Haftungsvermutung widerleglich ist."

Der Betreffende muss jedoch ordnungsgemäß von der Entscheidung über die Verhängung eines Bußgeldes informiert werden und ausreichend Zeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und Vorbereitung seiner Verteidigung haben.

Am 9.11.2017 wurde gegen Z.P. eine Geldbuße i.H.v. 232 EUR wegen eines Verkehrsdelikts in den Niederlanden verhängt. Dieses Delikt wurde vom Fahrer eines in Polen auf den Namen von Z.P. zugelassenen Fahrzeugs begangen. Nach der niederländischen Straßenverkehrsordnung liegt die Haftung, sofern nichts anderes nachgewiesen wird, bei der Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist. Die Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße war durch Einwurf in den Briefkasten von Z.P. zugestellt worden. In ihr war angegeben, dass die Rechtsbehelfsfrist am 21.12.2017 ablaufe. Die Frist begann am Tag des Erlasses der Entscheidung. Da kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, wurde die Entscheidung am 21.12.2017 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 24.5.2018 beantragte das niederländische Justizinkassobüro, das zum Ministerium für Sicherheit und Justiz gehört und u.a. für die Einziehung von Geldbußen wegen Straßenverkehrsverstößen zuständig ist, beim Sąd Rejonowy w Chełmnie (Rayongericht Chełmno, Polen) auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen Rahmenbeschlusses der EU (Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen [ABl. 2005, L76, S. 16] in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009 [ABl. 2009, L81, S. 24]) die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung vom 9.11.2017.

Beim polnischen Gericht machte Z.P. geltend, dass er zum Zeitpunkt der beanstandeten Zuwiderhandlung das betreffende Fahrzeug bereits verkauft und seinen Versicherer entsprechend informiert habe. Er hat jedoch eingeräumt, die für die Zulassung des Fahrzeugs zuständige Behörde nicht informiert zu haben. Da ihm des Weiteren der Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung nicht bekannt sei, hat das polnische Gericht das Justizinkassobüro um entsprechende Auskunft ersucht. Dieses teilte mit, dass ihm diese Information nicht vorliege.

In diesem Kontext hat das polnische Gericht entschieden, den Gerichtshof zunächst dazu zu befragen, ob Z.P. die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein Gericht zu bringen, und ob es daher Gründe gibt, aus denen die Vollstreckung der Entscheidung vom 9.11.2017 verweigert werden kann. Das Gericht möchte auch wissen, ob die auf der Grundlage des Kennzeichens eines Fahrzeugs verhängte Geldbuße mit dem Grundsatz vereinbar ist, dass die strafrechtliche Haftung nach polnischem Recht persönlich ist.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der Rahmenbeschluss darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von Entscheidungen über die Verhängung von Geldstrafen oder Geldbußen nach der Begehung bestimmter Zuwiderhandlungen einzuführen. Demnach sind die Ablehnungsgründe eng auszulegen.

In Bezug auf die Rechtsbehelfe von Z.P. stellt der Gerichtshof fest, dass diesem die Entscheidung nach den niederländischen Rechtsvorschriften zugestellt wurde und sie die Angabe enthielt, dass und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Eine sechswöchige Frist wie im Fall von Z.P. reichte nach Ansicht des Gerichtshofs aus, damit der Betreffende über die Einlegung eines Rechtsbehelfs entscheiden konnte. Jedoch ist es ungeachtet dessen, dass nichts darauf hinweist, dass Z.P. nicht über genügend Zeit verfügte, Sache des polnischen Gerichts, zu prüfen, dass er tatsächlich von der gegen ihn ergangenen Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße Kenntnis erlangen konnte und zur Vorbereitung seiner Verteidigung genügend Zei...

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