"… Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.5.2019, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs für das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen … aufgegeben wurde, ist wiederherzustellen. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist diese Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht rechtmäßig mit der Folge, dass dem Interesse des Antragstellers, zukünftig – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Anfechtungsklage – 6 K 2301/19.Gl – von dieser verkehrsrechtlichen Maßnahme verschont zu bleiben, Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist."
Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die Straßenverkehrsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsvorschriften nicht möglich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser gesetzlichen Vorschrift sind hier nicht erfüllt, weil der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt am 18.11.2018, an dem mit dem Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen … ein Verkehrsverstoß begangen wurde – auch nach Auffassung des VG –, unstreitig nicht Halter dieses Kfz war und auch gegenwärtig nicht ist. Die Anordnung gem. § 31a Abs. 1 StVZO, ein Fahrtenbuch zu führen, kann jedoch nur gegenüber dem Fahrzeughalter erfolgen.
Entgegen der Auffassung des VG ist der Antragsteller gem. § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (und klagebefugt). Der Begründung des erstinstanzlichen Gerichts, der am 28.5.2019 vom Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 VwGO im eigenen Namen gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei unzulässig, weil nach Auslegung der streitgegenständlichen Anordnung des Antragsgegners vom 17.5.2019 nicht der Antragsteller, sondern die Halterin des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen … Inhalts-Adressat(in) dieses Verwaltungsaktes sei, vermag sich das Beschwerdegericht nicht anzuschließen.
Nicht eindeutige, das heißt auslegungsbedürftige Verwaltungsakte – wie hier die Anordnung des Antragsgegners vom 17.5.2019 – sind gem. der auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 des BGB auszulegen. Nach dieser Vorschrift ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen. Maßgeblich ist danach nicht der innere, bloß subjektive Wille des Sachbearbeiters einer Behörde, sondern der objektive Gehalt der Erklärung, das heißt der in der Willenserklärung der Verwaltung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte (sog. Empfängerhorizont). Um den Regelungsgehalt und -umfang einer Willensäußerung der Verwaltung durch Auslegung zu ermitteln, ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Jedoch kann es hierauf nicht allein ankommen. Zu berücksichtigen sind vielmehr alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei dem Ergehen der behördlichen Maßnahme.
Es kommt mithin auf den objektiven Erklärungsinhalt eines Verwaltungsaktes, also darauf an, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände bei objektiver Betrachtung verstehen musste. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes entsprechend § 133 BGB richtet sich daher nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Verwaltungsbehörde. Es kommt deshalb weder auf den inneren Willen der Verwaltungsbehörde noch darauf an, wie die Behörde und/oder der Adressat des Verwaltungsaktes diesen verstanden wissen wollen. Unklarheiten bei der Ermittlung des so zu bestimmenden objektiven Erklärungsinhaltes einer Willenserklärung/eines Verwaltungsaktes gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl.: BVerwG, Urt. v. 30.5.2018 – 6 A 3/16 –, BVerwGE 162, 179 = NVwZ 2018, 1476 = Buchholz 402.0 G 10 Nr. 6; Urt. v. 22.3.2012 – 1 C 3/11 –, BVerwGE 142 = NVwZ-RR 2012, 529 = InfAuslR 2012, 261 = Buchholz 402.242 § 23 AufenthG Nr. 3; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.1.2019 – 4 E 779/18 –, juris; Urt. v. 26.9.2017 – 14 A 1167/16 –, juris; Beschl. v. 13.8.2009 – 1 B 264/09 –, juris; Thüringer OVG, Urt. v. 17.6.2015 – 1 KO 369/14 –, BlmSchG-Rspr. § 18 Nr. 33, juris, jeweils m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben musste der Antragsteller als Adressat der Bekanntgabe der Anordnung des Antragsgegners vom 17.5.2019 gem. §§ 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) die darin enthaltenen Regelungen so verstehen, dass er (persönlich) als nach § 14 HVwVfG von der Fahrzeughalterin für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigter verpflichtet werden soll, ein Fahrtenbuch für das betroffene Kfz der Halterin mit dem amtlichen Kennzeichen … zu führen.
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