Die Parteien kollidierten mit ihren Fahrzeugen in einer engen Kurve. Die Kurve erlaubte nur das Passieren eines Kfz. An beiden Seiten war die Kurve durch Büsche und Bäume bewachsen. Das Zeichen 208 räumte dem Fahrzeug des Bekl. den Vorrang ein. Vor der Kurve befand sich auf der Fahrspur des Kl. eine Haltebucht auf der rechten Seite. Nach den Angaben des Kl. hielt er bei der Einfahrt in die Kurve eine Geschwindigkeit von 40–50 km/h ein. Das LG ist von einer Mithaftung des Kl. von 70 % hinsichtlich der von ihm mit der Klage geltend gemachten Schäden ausgegangen. In seinem Hinweisbeschluss ging der Senat von einer fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung des Kl. mit dem Ziel einer Verminderung der Mithaftung aus.

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