"… Der Kl. hat nach Eintritt des – unstreitigen – Versicherungsfalles gegen die Bekl. dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz der bedingungsgemäß geschuldeten Entschädigung wegen Fahrzeugverlustes, (…). Der Höhe nach besteht dieser Anspruch jedoch nur in sehr reduziertem Umfang, weil für die Berechnung der Neupreisentschädigung, die hier auf der Grundlage von Netto-Beträgen zu erfolgen hat, vom rabattierten Listenpreis auszugehen ist und der Kl. sich darauf den Gegenwert des ihm vereinbarungsgemäß zurückübereigneten Fahrzeugs anrechnen lassen muss."
1. Als Rechtsgrundlage der geltend gemachten Entschädigung kommt vorliegend nur der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag in Betracht (…).
2. Die vertraglichen Voraussetzungen, unter denen die Bekl. eine Entschädigung wegen Totalschadens, Zerstörung oder Verlusts zahlt (A.2.5.1 AKB), liegen ebenfalls vor. Wie das LG im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, hat die Bekl. bei einem Verlust des Fahrzeugs innerhalb von 24 Monaten nach der Erstzulassung den Neupreis des Fahrzeugs (A.2.5.1.18 AKB) unter Abzug eines etwa vorhandenen Restwertes zu bezahlen (A.2.5.1.3 und A.2.5.1.6 AKB). Soweit sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadensereignisses im Eigentum dessen befinden muss, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat (vgl.A.2.5.1.5 AKB), war auch das hier der Fall. Die Erstzulassung des klägerischen Fahrzeugs erfolgte am 23.5.2017. Dass dieses möglicherweise zu Sicherungszwecken an die finanzierende Bank übereignet war, wie die Bekl. vorträgt und wofür auch die vom Kl. zwischenzeitlich vorgelegte Ermächtigung zur Prozessführung sprechen könnte, änderte nichts daran, dass das Fahrzeug bei wirtschaftlicher Betrachtung im Sinne dieser Klausel im Eigentum des Kl. verblieben ist (BGH VersR 1985, 78). Entgegen der Annahme der Erstrichterin scheitert der Anspruch auch nicht daran, dass das entwendete Fahrzeug hier innerhalb der Monatsfrist (A.2.5.5.1 AKB) wiederaufgefunden worden und der Kl. deshalb zur Rücknahme verpflichtet gewesen wäre; denn das war hier bei zutreffender rechtlicher Betrachtung gerade nicht der Fall:
[Rechtliche Bedeutung der Verpflichtung zur Rücknahme]
a) Gem. A.2.5.5.1 AKB ist der VN zur Rücknahme des entwendeten Fahrzeugs verpflichtet, wenn dieses “innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige' wieder aufgefunden wird. Voraussetzung ist, dass der VN das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraumes mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen kann. Besteht keine Rücknahmepflicht, wird der VR Eigentümer des Fahrzeugs (A.2.5.5.3 AKB); im Gegenzug ist er zur Entschädigung nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet. Diese Regelungen bewirken, dass – nur – die Fälligkeit des mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entstandenen Anspruchs auf die Versicherungsleistung jedenfalls bis zum Ablauf der Monatsfrist hinausgeschoben wird. Der Eintritt des Versicherungsfalles “Verlust' ist also – anders als das LG offenbar gemeint hat – nicht durch das Wiederauffinden bis zum Ablauf der Frist auflösend bedingt; vielmehr kann durch das Wiederauffinden der Versicherungsfall – nur – “ausgeglichen' werden (BGH, VersR 1982, 135). Wird der entwendete Gegenstand innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht, hat der VN ihn zurückzunehmen. Der VR braucht dann nur zu leisten, soweit gleichzeitig der Versicherungsfall “Beschädigung' eingetreten ist; solche Ansprüche werden hier nach unstreitig erfolgter Reparatur des Fahrzeugs nicht geltend gemacht. “Zur Stelle gebracht' bedeutet, dass es dem VN jedenfalls bei objektiv zumutbaren Anstrengungen möglich sein muss, den versicherten Gegenstand innerhalb der Monatsfrist in seine Verfügungsgewalt zurückzuerlangen (BGH, VersR 1982, 135 …).
b) Die Voraussetzungen, unter denen der VN zur Rücknahme verpflichtet ist und die Entschädigung wegen des Verlusts nicht beanspruchen kann, lagen im Streitfall aber nicht vor:
[Bestimmung der Monatsfrist]
aa) Nach Maßgabe der vereinbarten Versicherungsbedingungen hat die Monatsfrist hier nicht – erst – mit dem Eingang des schriftlichen Schadensanzeigeformulars am 3.5.2018, sondern – schon – mit der telefonischen Anzeige des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherungsvertreter der Bekl., dem Zeugen M.E., am 6.4.2018 zu laufen begonnen. Die Bekl. selbst hat unter Hinweis auf das Schreiben dieses Zeugen vorgetragen, dass der Kl. ihm an diesem Tag telefonisch mitgeteilt habe, dass sein Fahrzeug am vorherigen Tag gestohlen worden sei. Das war für den Eingang einer Schadensanzeige im hier geforderten Sinne ausreichend. Hierfür genügt jetzt der Eingang bei einem Versicherungsvertreter (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 VVG); denn diese – halbzwingende – Vorschrift, die den Versicherungsvertreter mit einer Empfangsvollmacht im Sinne des § 164 Abs. 3 BGB ausstattet (Dörner, in: Prölss/Martin, a.a.O. § 69 Rn 11), erfasst u.a. “sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen sowie die während der Dauer des Versicher...