Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

In dem Antragsformular ist eine Operation an der Nasenscheidewand angegeben. Im Übrigen wurden sämtliche Gesundheitsfragen verneint. 2016 wurde der Kl. als Fußgänger angefahren und erlitt Verletzungen an der Wirbelsäule. Im August 2018 beantragte er Leistungen.

Im Zuge der Leistungsprüfung stellte die Bekl. fest, dass der Kl. vor Antragstellung zweimalig wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen war. Sie erklärte deshalb den Rücktritt vom Vertrag. In dem Schreiben wird ferner ausgeführt, dass hilfsweise eine Anpassung des Vertrages erfolgen könne, wenn der Kl. nachweise, dass die Verletzung der Anzeigeobliegenheit nur fahrlässig erfolgte.

Der Kl. wies den Vorwurf einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigeobliegenheit zurück; er habe diese "höchstens fahrlässig" verletzt. Mit dem Leistungsausschluss sei er einverstanden.

Die Bekl. übersandte dem Kl. daraufhin eine aktuelle Fassung des Versicherungsscheins verbunden mit dem Hinweis, dass sie den Vertrag "mit einem Leistungsausschluss aufgrund Erkrankungen der Wirbelsäule reaktiviert" habe. In dem Versicherungsschein heißt es:

"Besondere Vereinbarungen zu Erkrankungen an der Wirbelsäule"

Es gilt als vereinbart, dass Minderbelastbarkeiten sowie alle Bewegungsstörungen und Schmerzsyndrome der Wirbelsäule einschließlich der beteiligten Wirbelsäulenmuskulatur, wirbelsäulenbedingte neurologische Symptome (z.B. Lähmungen, Gefühlsstörungen) einen Leistungsanspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht bedingen und bei der Feststellung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen Gründen unberücksichtigt bleiben.

Sofern sie aber Folgen erstmals nach Vertragsabschluss aufgetretener Tumorerkrankungen der Wirbelsäule, Frakturschäden der Wirbelsäule, Querschnittslähmung sowie Infektionserkrankungen der Wirbelsäule sind, sind sie in den Versicherungsschutz eingeschlossen und bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit mit zu berücksichtigen.

Der Nachweis, dass die vorgenannten Erkrankungen erstmalig nach Vertragsabschluss aufgetreten sind, ist vom Versicherten durch Vorlage objektivierbarer Befunde und ärztlich gesicherter Diagnosen sowie Aussagen zu Ausmaß und Grad der damit verbundenen Leistungseinschränkungen zu erbringen.

Degenerative Wirbelsäulenerkrankungen bedingen in keinem Fall eine Leistungspflicht.

Besondere Vereinbarungen

Der Leistungsausschluss gilt ab Vertragsbeginn.“

Mit seiner Klage begehrt der Kl. die Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsrente.

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