COVID-19-Pandemie
Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht und erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Am 11.12.2021 ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie v. 10.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 5162). Das Gesetz ist in großen Teilen am 12.12.2021 in Kraft getreten. Es sieht eine Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren, einzeln aufgezählten Einrichtungen vor: Sie müssen ab 15.3.2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse sind in diesen Einrichtungen ab 16.3.2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Zudem werden die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, die gerade erst durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.11.2021 (BGBl I S. 4906) geändert worden sind (siehe hierzu zfs 2021, 662), erneut geändert. So können bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder vor dem 25.11.2021 erlassen haben und bislang bis 15.12.2021 befristet waren, bis zum 19.3.2022 in Kraft bleiben. Ferner ist es den Ländern wieder möglich, Sportveranstaltungen mit größerem Publikum, Versammlungen sowie Messe und Kongresse zu untersagen und gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen wie Diskotheken und Clubs zu schließen. Zudem werden die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen befristet bis zum 19.3.2022 wieder eingeführt – mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit.
Quelle: BundesratKOMPAKT zur 1013. Sitzung des Bundesrates am 10.12.2021
Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung
Am 12.12.2021 ist ferner die Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung v. 10.12.2021 in Kraft getreten (BGBl I S. 5175). Durch die Verordnung sollen die Länder zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten für strengere Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene erhalten. Hiermit wird ein entsprechender Beschluss der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vom 2.12.2021 umgesetzt. Die Länder dürfen künftig bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder ähnliche soziale Kontakte auch geimpfte und genesene Personen mitberücksichtigen, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist. Auch bei privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, dürfen die Länder künftig die Personenzahl beschränken. Das berücksichtige die wissenschaftliche Erkenntnis, dass auch beim geimpften und genesenen ein verbleibendes Infektionsrisiko besteht.
Quelle: BundesratKOMPAKT zur 1013. Sitzung des Bundesrates am 10.12.2021
Dieselskandal
Schadensersatzansprüche gegen die AUDI AG im Zusammenhang mit der sogenannten "Umschaltlogik" beim Motortyp EA 189
(Urt. v. 25.11.2021 – VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 u. VII ZR 38/21)
Der BGH hat am 25.11.2021 in vier Fällen über Schadensersatzansprüche gegen die AUDI AG im Zusammenhang mit der sog. "Umschaltlogik" beim Motortyp EA 189 entschieden und hierbei die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen jeweils bestätigt. Die Klageparteien nahmen jeweils die Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. Die hiergegen gerichteten Revisionen der beklagten Fahrzeugherstellerin hat der BGH zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe im Ergebnis in allen vier Fällen zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klagepartei aus § 826 BGB angenommen. Es habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht habe. Die Beklagte habe sittenwidrig gehandelt, indem sie Fahrzeuge mit dem von der Volkswagen AG gelieferten Motor EA 189, darunter die streitgegenständlichen Fahrzeuge, in den Verkehr brachte, obwohl nach den tatrichterlichen Feststellungen wenigstens eine verantwortlich für sie handelnde Person gewusst habe, dass der Motor mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 2016/2021 v. 25.11.2021
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 1/2022, S. 2