1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO findet keine Anwendung, wenn gegen die Hauptsachenentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, das Rechtsmittel aber einem bestimmten Prozessbeteiligten mangels Beschwer nicht zusteht. Dies gilt insbesondere für den Angeklagten im Falle einer Einstellung nach § 206a StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 464 StPO Rn 19).
Die Beschwerde ist darüber hinaus fristgemäß erhoben gem. § 311 Abs. 2 StPO. Ein Zustellnachweis liegt der Akte nicht bei, laut Beschwerdeschriftsatz ist der Beschluss dem (Wahl-)Verteidiger des Angeklagten, dessen Vollmacht (in Kopie) bei den Akten ist am 18.2.2022 zugegangen. Die sofortige Beschwerde ist am 24.2.2022 bei Gericht eingegangen.
2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Soweit ein Verfahren gegen einen Angeklagten eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten grundsätzlich gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Lediglich in Ausnahmefällen kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Dies kommt gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO insbesondere in Betracht, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
Das vorliegende Verfahren ist am 1.2.2022 nach § 206a StPO eingestellt worden, weil die mit Strafbefehlsantrag vom 22.10.2018 verfolgte prozessuale Tat vom 19.12.2017 gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5, 78a, 78c StGB der Verfolgungsverjährung unterliegt. Der Strafbefehl vom 25.10.2018 ist nicht rechtskräftig geworden. Dem Angeklagten ist er nicht zugestellt worden. Laut EB und Einspruchsschreiben vom 26.11.2018, eingegangen bei Gericht am 26.11.2018 ist der Strafbefehl auch dem Verteidiger erst am 12.11.2018 zugestellt worden, sodass die Frist des § 410 Abs. 1 StPO gewahrt ist. Die gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2, Abs. 3 StGB neu begonnene Verjährungsfrist von drei Jahren ist im November 2021 abgelaufen.
Für ein Abweichen von der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO ist dennoch kein Raum. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO bei hinreichendem oder erheblichem Tatverdacht im Zeitpunkt der Feststellung des Verfahrenshindernisses erfüllt sind (vgl. zum Meinungsstand Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 467 Rn 16, 16a), und ob im vorliegenden Fall der erforderliche Verdachtsgrad bestand. Denn jedenfalls war auf der Rechtsfolgenseite ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht veranlasst. Hinreichende Gesichtspunkte, die die vom Gesetz als Regelfall vorgesehene Kostenfolge ausnahmsweise unbillig erscheinen lassen (vgl. zu diesem zusätzlichen Erfordernis Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 467 Rn 18) bestehen nicht. Solche ergeben sich weder aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses – in dem auf § 467 Abs. 1 StPO verwiesen wird – noch aus dem Verfahrensgang.
Nach Aktenlage ist es den Strafverfolgungsbehörden schlicht nicht gelungen, den Aufenthaltsort des Angeklagten zu ermitteln. Auf Anfrage des Gerichts vom 3.1.2019 hat der Verteidiger nach eigenem Beschwerdevortrag noch im Januar 2019 eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Selbst wenn eine Anschrift – durch den Verteidiger – nicht übermittelt worden wäre, lägen hierin keine besonderen Umstände, die die getroffene Auslagenentscheidung des Amtsgerichts trügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.