I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus §§ 7, 18 Abs. 1 StVG ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.684,46 EUR nebst Zinsen im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang sowie ein Anspruch auf Freistellung von einer Anwaltskostenforderung seiner Bevollmächtigten in Höhe von 106,74 EUR zu. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet und es verbleibt bei der Klageabweisung durch das Landgericht.

1. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 20.7.2019 steht unter den Parteien nicht im Streit.

2. Der Höhe nach steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von zur Schadensbehebung aufgewandten und erforderlichen Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 1.018,43 EUR über § 249 Abs. 1 und 2 BGB zu.

Unter Zugrundelegung des erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie der erläuternden und ergänzenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen A im Senatstermin vom 28.6.2022 steht zweifelsfrei fest, dass die Kontaktspuren am lackierten Heckstoßfänger im Bereich des linken Rückstrahlers sowie das Lösen der Kantenschutzleiste unfallbedingt entstanden sind, während es sich bei der Beschädigung an der separaten Heckstoßfängerblende und den Kratzspuren auf dem Heckstoßfänger um Vorschäden handelte; denn diese beiden Schadensbereiche lagen fahrzeugmittig und damit außerhalb des Anstoßbereichs.

Der Schaden an der Heckstoßfängerblende als separatem Bauteil ist sowohl technisch als auch rechnerisch von dem aus dem streitgegenständlichen Unfall herrührenden Schaden abgrenzbar und kann bei der Schadensberechnung unproblematisch in Abzug gebracht werden, wonach unfallkompatible Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 1.018,43 EUR verbleiben.

Anders als im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt steht der Ersatzfähigkeit dieser Reparaturkosten, die durch die Instandsetzung der unfallbedingt linksseitig entstandenen Beschädigung des Heckstoßfängers entstanden sind, nicht entgegen, dass sich in dessen mittlerem Bereich bereits vor dem Unfall Kratzspuren befanden, die durch die Reparatur ebenfalls beseitigt wurden. Wie der Sachverständige im Senatstermin ausgeführt hat, handelte es sich insoweit um normale und im Übrigen bloße optische Gebrauchsspuren ohne jede Auswirkung auf die Funktionalität des Stoßfängers. Die Annahme eines deckungsgleichen und infolgedessen eine Ersatzfähigkeit ausschließenden Vorschadens an dem Heckstoßfänger scheidet damit aus. Soweit die Kratzspuren im Rahmen der Reparatur des linksseitigen Unfallschadens zwangsläufig durch die Neulackierung ebenfalls beseitigt wurden, stellt sich allenfalls die Frage eines Vorteilsausgleichs im Sinne eines Abzugs "neu für alt".

Die Vornahme eines solchen Abzugs "neu für alt" setzt allerdings u.a. voraus, dass bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintritt, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, wobei die Darlegungs- und Beweislast den Schädiger – mithin vorliegend den Beklagten – trifft (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 8.2.2018 – 21 U 95/15, NJW 2018, 2648 Rn 83).

Eine solche Wertverbesserung lässt sich auf der Basis der sachverständigen Ausführungen jedoch nicht festzustellen. Der Sachverständige A hat hierzu im Senatstermin befragt schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, es habe sich um normale Gebrauchsspuren, die beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs entstehen und die niemand durch Neulackierung hätte entfernen lassen, gehandelt.

3. Dem Kläger steht zudem gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von der Höhe nach unstreitigen Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens der B von 404,03 EUR zu.

a) Entgegen der Ansicht des Beklagten scheidet eine Ersatzfähigkeit der Kosten für die Einholung des Gutachtens der B nicht unter dem Gesichtspunkt eines Bagatellschadens aus.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 [unter II. 5 a].). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Insoweit ist nicht alleine darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelt...

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