[…] II. Die Revision der Amtsanwaltschaft Berlin hat Erfolg, weil das Amtsgericht Tiergarten eine Sperrfrist unterhalb der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten angeordnet hat.
1. Die Sprungrevision der Amtsanwaltschaft Berlin ist zulässig.
a) Die nach der fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten erklärte Einlegung der (Sprung-)Revision (§ 335 StPO) ist statthaft (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 335 Rn 2).
b) Die Beschränkung des Einspruchs des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten ist wirksam und führt zur Teilrechtskraft des Strafbefehls. Der Senat hat unter Berücksichtigung des Revisionsziels der Amtsanwaltschaft das angegriffene Urteil nur noch hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist zu überprüfen.
(1) Im Rechtszug hat das Revisionsgericht von Amts wegen im Freibeweis zu prüfen, ob vorangegangene Beschränkungen wirksam sind (BeckOK StPO/Wiedner, § 352 Rn 5) und zwar unabhängig von einer sachlichen Beschwer des Revisionsführers und – soweit es sich hier um die Beschränkung des Einspruchs handelt – ohne eine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Tatgerichts, da es sich um eine Frage der Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils handelt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.9.2020 – Ss 40/20 (40/20); Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 318 Rn 33 und § 352 Rn 4). Dabei hat es die dem Rechtsmittelberechtigten eingeräumte Verfügungsmacht, die in dem in der Rechtsmittelerklärung zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen über den Umfang der Anfechtung ihren Ausdruck findet, im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (KG, Beschl. v. 17.12.2013 – (3) 161 Ss 193/13 (132/13)).
Dies ist erforderlich, um den Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung zu bestimmen. Denn sollte die Beschränkung nicht wirksam sein, wäre das Urteil auf die Sachrüge schon insoweit aufzuheben, die Sache zurückzuverweisen und in dem Umfang neu zu verhandeln, der zu Unrecht als rechtkräftig angesehen wurde. Ist hingegen aufgrund wirksamer Beschränkung Teilrechtskraft eingetreten, ist dies vom Revisionsgericht als Verfahrenshindernis zu beachten (vgl. Wiedner a.a.O., § 352 Rn 5.1). Die von der Teilrechtskraft erfassten Feststellungen binden die Gerichte (vgl. KG, Urt. v. 26.2.2020 – (3) 161 Ss 10/20 (8/20); OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2017 – III-5 RVs 41/17).
(a) Die Beschränkung eines Rechtsmittels – und dies gilt auch für den Einspruch gegen den Strafbefehl (vgl. § 410 Abs. 2 StPO) – auf den Rechtsfolgenausspruch ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.1976 – 1 StR 319/76; BGH, Urt. v. 7.10.1992 – 2 StR 374/92; BGH, Urt. v. 8.3.2000 – 3 StR 575/99; KG, Urt. v. 10.12.2021 – (3) 161 Ss 113/21 (56/21)) und die für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch maßgeblichen Feststellungen nicht in Frage gestellt wurden. Dieser Maßstab gilt auch für eine weitere Beschränkung auf und innerhalb des Strafausspruches.
(b) Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Rechtsmittels bzw. des Einspruchs auf den Ausspruch über eine Maßregel nach §§ 69 ff. StGB ist dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.2000 a.a.O.; KG VRS 40, 276; KK-StPO/Maur 8. Aufl., § 410 Rn 12). Anders verhält es sich aber ausnahmsweise, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil bzw. dem Strafbefehl ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist – die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde – und zudem mit der Beschränkungserklärung auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angriffen werden, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht.
(c) Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer weiteren Beschränkung innerhalb des Maßregelausspruchs nach §§ 69 ff. StGB mit der Folge, dass die Entscheidung über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB regelmäßig nicht losgelöst von der Entscheidung über die Maßregel nach § 69 StGB angefochten werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1961 – 4 StR 546/60; KG VRS 33, 265; wohl grds. ablehnend OLG Düsseldorf VRS 66, 42: "denn die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB kann nur im Ganzen angefochten werden"; Fischer, StGB 69. Aufl., § 69a Rn 46; MüKo StGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber 4. Aufl., § 69a Rn 64; Freymann/Wellner/Weiland, jurisPK-StVR, § 69a StGB Rn 44). Eine Ausnahme gilt jedoch wiederum dann, wenn die Gründe für die Bemessung der Dauer der Sperre von denjenigen trennbar sind, die zur ...