Wichtig ist dabei, zunächst die Voraussetzungen aus Abs. 1 der Bestimmung zu beachten. Es muss sich um eine rechtswidrige Tat handeln. Dies ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.
Diese Tat muss beim Führen, im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen werden. Das Tatbestandsmerkmal "Führen" definiert der BGH: "… Der Senat hat hierzu bereits klargestellt (BGHSt 18, 6 = NJW 1962, 2069), dass Führer eines Fahrzeuges nur sein könne, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muß also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6 (8/9) = NJW 1962, 2069). Auch zum Begriff des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis (§ 24 StVG a.F. = § 21 StVG) hat der Senat entschieden, dass es auf den "Bewegungsvorgang" ankomme (BGHSt 13, 226) oder das "Abrollenlassen" eines Kfz (BGHSt 14, 185 = NJW 1960, 1211), wobei der Motorkraft als Ursache der Bewegung keine Bedeutung zukommt. In der Tat verleiht die dynamische Komponente dem Begriff des "Führens" ihre entscheidende Prägung. Das ergibt schon der Sinn des Wortes. Das Wort "führen" ist, wie bereits das AG Freiburg (NJW 1986, 3151 (3152) = StVE § 316 StGB Nr. 73a) ausgeführt hat, abgeleitet von "fahren" und hat als solches den eigentlichen Sinn von "in Bewegung setzen", "fahren machen" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 1983, S. 442). In seiner transitiven Form hat es die Bedeutung "mittelst eines … Fahrzeuges … fortkommen machen" und kann hier für das Wort "fahren" stehen (Grimm, Deutsches Wörterbuch, 4. Bd., 1. Abt. 1. Hälfte, Leipzig 1878, Sp. 432, 440, 442). Bereits nach dem Sprachgebrauch kann etwas Statisches nicht geführt werden. Auch die zweckorientierte Auslegung der Vorschrift führt dazu, dass von dem Begriff des "Führens" nur Bewegungsvorgänge im Verkehr erfaßt sein sollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Bestimmung der abstrakten Gefahr entgegenwirken, die dem Verkehr daraus erwächst, dass der Fahrzeugführer infolge der genannten Mängel sein Fahrzeug nicht zu beherrschen vermag. Durch ein stehendes Fahrzeug, das der Beherrschung durch den Fahrzeugführer nicht bedarf, tritt eine Gefährdung des Straßenverkehrs indessen nicht ein …"
Als Kraftfahrzeug gilt nach § 1 Abs. 2 StVG ein Landfahrzeug, das mit Maschinenenkraft bewegt wird, ohne dass es an Bahngleise gebunden ist. So ähnlich ist auch die Definition in § 2 Nr. 1 FZV.
Aus der Tat muss sich dann allerding erweisen, dass die Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Dies muss zum Zeitpunkt der Urteilsfeststellung feststehen und für die Personen, die entsprechende Maßnahmen bis zum Urteil ergreifen, müssen dringende Gründe dafür vorliegen.
Eine Hilfe ist in dem Zusammenhang § 69 Abs. 2 StGB. In diesem Absatz 2 wird formuliert:
Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Dies bedeutet nicht, dass man bei Erfüllung dieser Taten ungeeignet ist, sondern dass man bei diesen Taten in der Regel als ungeeignet anzusehen ist.
Zu den "Regeltatbeständen" stellt Weiland fest: Erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis aus Anlass der Verwirklichung eines der in § 69 Abs. 2 StGB genannten Delikte, ist das dem Tatrichter obliegende Darlegungs- und Begründungserfordernis erheblich abgeschwächt. Die Verwirklichung eines der in § 69 Abs. 2 StGB genannten Delikte indiziert nach gesetzgeberischer Wertung eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Tatrichter kann sich in diesen Fällen in Form einer summarischen Prüfung mit der Feststellung der Tatbestandsverwirklichung und der daraus abzuleitenden Ungeeignetheit begnügen, sofern seine Entscheidung erkennen lässt, dass die Möglichkeit einer Entkräftung der Indizwirkung durch besondere Umstände des Einzelfalls erkannt und geprüft wurde.
Im Münchener Kommentar wird festgehalten: Die Regelvermutung des Abs. 2 hat zur Folge, dass der Tatrichter die sonst gebotene Gesamtwürdigung unterlassen und sich auf die Prüfung beschränken k...