“Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel (§§ 127 Abs. 2 und 3; 567 ff. ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn zu Recht ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 S. 1 ZPO) und seinem Gesuch deshalb schon aus sachlichen Gründen nicht entsprochen werden kann. Ergänzend zu den Darlegungen des LG merkt der Senat im Hinblick auf die Beschwerdeangriffe an:
1. Schon im prozessualen Ausgangspunkt ist die Auffassung des Beschwerdeführers nicht frei von Rechtsirrtum. Bei der nach § 114 S. 1 ZPO gebotenen summarischen Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist, wenn auch nur in gewissen Grenzen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung grundsätzlich zulässig. Das ist längst gefestigte Rspr. (vgl. etwa BGH NJW 1994, 1160, 1161 – zugleich in Abgrenzung von BGH NJW 1988, 266; OLG Koblenz NJW-RR 1992, 706; OLG Köln NJW-RR 1995, 1405; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1669; Zöller, 26. Aufl., Rn 26, 26a zu § 114 ZPO; Musielak/Fischer, 5. Aufl., Rn 21 zu § 114 ZPO). Dies schließt ein, dass eine vorausschauende Würdigung des wahrscheinlichen Erfolges der angebotenen Beweismittel vorzunehmen ist.
Hierbei ist es dem Gericht auch nicht verwehrt, auf den Beweisstoff in anderen Verfahren zurückzugreifen, um dabei z.B. auch Aussagen von Zeugen heranzuziehen, wenn nach den Gesamtumständen anzunehmen ist, dass eine erneute Beweisaufnahme zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (OLG Hamm a.a.O.; OLG Nürnberg JurBüro 1986, 286; zuletzt etwa BVerfG NJW-RR 2004, 61).
Hält das Gericht auf Grund dieser Prüfung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben müsste. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht mit denen einer Beweiserhebung identisch, wobei der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger verstanden werden darf als das Gebot zur Beweiserhebung (BGH und Musielak/Fischer, jeweils a.a.O.). Diese Grundsätze stehen auch im Einklang mit der Rspr. des BVerfG. So läuft die Verweigerung von Prozesskostenhilfe keineswegs dem Gebot der Rechtschutzgleichheit zuwider, wenn “konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte’ dafür aufgezeigt werden können, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. nur BVerfG NJW 2003, 2976). So aber liegen die Dinge im Streitfall.
2. “Zeuge Dr. R.’
Der Beweisantritt in der Klageantwort stellt in das Wissen des Zeugen, es sei “nicht zur Anwendung von Gewalt und auch nicht zum Samenerguss (gekommen)’.
Dieses Beweisangebot fügt sich in den bisherigen Verhandlungsstoff nicht ohne weiteres ein. Denn auch das Beschwerdevorbringen geht unverändert davon aus, dass es für das eigentliche Tatgeschehen keine Zeugen gibt. Demnach dürfte es sich bei dem benannten “Zeugen’ um den Frauenarzt Dr. A handeln, der die Klägerin am 21.4.2005 im Klinikum H gynäkologisch untersucht hat, wie sich aus dem Strafurteil ergibt. Mithin versteht sich das Beweisangebot offensichtlich dahin, dass von diesem sachverständigen Zeugen eine Wiederholung seiner Angaben vor der Strafkammer erwartet wird. In seiner damaligen Aussage hat der Zeuge zwar das Fehlen von äußerlichen Anzeichen einer Gewalteinwirkung bestätigt. Darüber hinaus aber konnte der Zeuge angeben, dass die Geschädigte von erheblichen Schmerzen im Genitalbereich berichtet habe. Die im Strafurteil ausführlich wiedergegebene Zeugenaussage rechtfertigt demnach keineswegs die von der Beschwerde angestellte Beweisprognose.
3. Antrag auf Erholung eines (neuen) rechtsmedizinischen Gutachtens.
Die Auffassung der Beschwerde, das LG habe nicht auf das im Strafverfahren erstattete Gutachten zurückgreifen dürfen, ist rechtsirrig. Das ergibt sich bereits aus § 411a ZPO: Diese Vorschrift lässt es nunmehr ausdrücklich zu, dass eine schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines in einem anderen Verfahren gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens ersetzt wird; demnach begegnet es erst recht keinen Bedenken, wenn ein “verfahrensfremdes’ Gerichtsgutachten zur Grundlage einer vorweggenommenen Würdigung im Rahmen der Prüfung eines Prozesskostenhilfegesuchs gemacht wird. Es entsprach übrigens schon nach bisherigem Recht der herrschenden Auffassung, dass Gutachten aus anderen Verfahren grundsätzlich bereits von Amts wegen beigezogen und im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden können (vgl. dazu etwa Zöller, 23. Aufl., Rn 6d zu § 402 ZPO).
4. “Offener’ Ausgang der beiderseitigen Parteivernehmung?
a) Es ist allerdings richtig, dass sich – wie zuvor schon im Strafprozess – auch im laufenden Rechtsstreit die Beweislage auf die Konstellation “Aussage gegen Aussage’ zuspitzen wird. Diese Beweissituation drängt indessen keineswegs zu dem von der Beschwerde eingenommenen Standpunkt, dass sich die Glaubwürdigkeitsbeurteilung streng an dem formalen Kriterium der pr...