Aus den Gründen: „… Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (st. Rspr., vgl. Senat, Urt. v. 8.1.2004 – 12 U 184/02; vgl. auch KG [22. ZS] KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, Urt. v. 8.1.2004 – 12 U 184/02 – KGR 2004, 269).
§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er bspw. einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 286 Rn 13).
Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 286 Rn 3, 5).
b) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das LG sich im angefochtenen Urteil gehalten; der Senat folgt der Beweiswürdigung auch in der Sache.
So hat das LG rechtsfehlerfrei und zutreffend ausgeführt, die Klägerin habe mit der Aussage ihres Vaters als Fahrers ihres Fahrzeugs wesentlich Details des von ihr behaupteten Unfallhergangs nicht bewiesen, da vor allem die Aussage der völlig unbeteiligten Zeugin G, in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen B (Beifahrer der Erstbeklagten) und den Angaben der Erstbeklagten selbst ein anderes Bild ergäbe.
So hat die Zeugin G am 30.4.2008 vor dem LG u.a. ausgesagt:
“Der Unfall kam dann dadurch zu Stande, dass plötzlich von links ein schwarzes Auto auftauchte, das zuvor gestanden hatte und dann einfach losfuhr, vielleicht hatte der Fahrer die Kupplung kommen lassen. Der links versetzt vor mir fahrende Wagen wurde dadurch hinten getroffen, meiner Meinung nach im Bereich des Nummernschildes, der andere hatte einen ziemlichen Schaden, und zwar vorne rechts … ’
Auch wenn aus dem von der Klägerin eingereichten Privatgutachten vom 25.6.2007, S. 7, folgt, dass das Klägerfahrzeug ein Automatikgetriebe hat, die Vermutung der Zeugin hinsichtlich der “Kupplung’ also falsch sein mag, belegt deren Aussage doch das plötzliche Losfahren des klägerischen Fahrzeugs, während der Querverkehr floss, wobei dieses durch die Getriebeautomatik noch erleichtert wurde.
Aus der Aussage des Vaters der Klägerin folgt, dass er vor der Kollision schon eine erhebliche Zeitspanne gestanden hatte, die er selbst zunächst auf ein bis zwei Minuten geschätzt hat; ferner war nach Angaben der Erstbeklagten vor dem LG vor dem Beklagtenfahrzeug schon ein anderes Fahrzeug am klägerischen Mercedes vorbeigefahren war; schließlich ist der Mercedes erst angefahren, als die Erstbeklagte mit ihrem VW-Transporter an diesem schon weitgehend vorbeigefahren war.
c) Das LG hat für diesen Fall auch die zutreffende Quote von 100 % zu Lasten der Klägerin gebildet für den vorliegenden Fall.
Die Abwägungsgründe enthalten keinen Rechtsfehler; das LG hat auch alle für die Abwägung nach § 17 StVG maßgebenden Gesichtpunkte berücksichtigt.
aa) Das LG hat rechtsfehlerfrei die Grundsätze zum “Kreuzungsräumerfall’ dargelegt.
Danach gilt u.a.: Je länger ein Kreuzungsräumer auf der Kreuzung verharrt, wird dieser beachten müssen, dass der übrige Verkehr daraus schließen kann, er werde nicht weiterfahren. Ein solcher Kreuzungsräumer darf nicht an- oder weiterfahren, ohne sich vergewissert zu haben, dass ein Zusammenstoß mit einfahrenden Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 56, 146 – NJW 1971, 1407, 1409). Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der Regelhaftung des Kreuzungsräumers von 1/3 führen (vgl. Senat, Urt. v. 6.10.1977 – 12...