Der Beklagte zu 2 prallte mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw gegen einen Baum, wobei der als Beifahrer mitfahrende Kläger erheblich verletzt wurde. Eine beim Beklagten zu 2 entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille. Die Beklagten machten ein Mitverschulden des Klägers in Höhe eines Drittels geltend, weil der Kläger sich einem erkennbar alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer anvertraut habe.
In solchen Fällen ist der Vorwurf des Mitverschuldens nur gerechtfertigt, wenn sich der Mitfahrer einem Fahrzeugführer anvertraut, obwohl er dessen alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können oder sich ihm aus den Gesamtumständen begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit hätten aufdrängen müssen. Ein dahingehender Vorwurf muss dem Geschädigten nachgewiesen werden. Allein die Kenntnis davon, dass der Fahrer alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, begründet gegenüber dem Verletzten noch keinen Mitverschuldensvorwurf. Entscheidend ist vielmehr die Erkennbarkeit der erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Ob die erforderlichen Voraussetzungen für ein Mitverschulden vorliegen, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur auf Grund der näheren Umstände des konkreten Falles feststellen, etwa auf Grund der Alkoholmenge, die der Erstbeklagte vor Antritt der Fahrt in Gegenwart des Klägers zu sich genommen hat, oder aus Trunkenheitssymptomen, die dieser als solche hätte erkennen müssen.
Im Ausgangsfall hat das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger habe die Fahruntüchtigkeit positiv nicht gekannt und es könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2 im Beisein des Klägers solche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen habe, dass dies eine Fahruntüchtigkeit bewirken musste. Nach den Zeugenaussagen fehlte es auch an einer Grundlage für die Feststellung, der Kläger habe alkoholbedingte Ausfallerscheinungen des Beklagten zu 2 bemerken müssen. Daher wurde ein Mitverschulden des Klägers zu Recht verneint.
Der BGH hat keine Notwendigkeit gesehen, die Frage zu klären, ob einen Mitfahrer eine Obliegenheit trifft, vor Eintritt einer Fahrt den Fahrer nach dessen Alkoholkonsum zumindest zu fragen, wenn Anhaltspunkte für einen Alkoholkonsum des Fahrers vorliegen. Da Alkohol die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung der eigenen Fahrtüchtigkeit stark herabsetzt, ist der Fahrer nach dem Genuss größerer Mengen Alkohols häufig nicht mehr in der Lage, seine Fahrtüchtigkeit kritisch zu hinterfragen. Deshalb ist es sachgemäß, bei der Prüfung eines eventuellen Mitverschuldens auf die nach ständiger Rechtsprechung maßgeblichen objektiven Kriterien abzustellen. Im Übrigen hat in erster Linie derjenige, der ein Kfz lenkt, selbst darüber zu wachen, ob er zu viel trinkt. An die Prüfungspflicht eines Fahrgastes dürfen deshalb keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
Hat in solchen Fällen der Mitfahrer die erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des stark alkoholisierten Fahrers nur deswegen nicht erkennen können, weil er zumindest fahrlässig durch seinen eigenen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte, liegt ein Mitverschulden vor. Dies ergibt sich aus § 827 Satz 2 BGB, der im Rahmen des § 254 BGB entsprechend anzuwenden ist.