StVG § 31a
Das für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs vorausgesetzte Gewicht eines Verkehrsverstoßes ist regelmäßig bei Ordnungswidrigkeiten anzunehmen, die nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung mit mindestens einem Punkt bewertet werden.
Mit Blick auf die vom Fahrzeughalter zu fordernde Mitwirkung bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers kommt dem Einwand, die schlechte Bildqualität des Messfotos mache es ihm unmöglich, die Person des Fahrers zu identifizieren, keine rechtliche Relevanz zu.
OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.11.2009 – 1 B 466/09 – rechtskräftig
Aus den Gründen:
“ … Das VG [des Saarlandes, Beschluss v. 7.9.2009 – 10 L 660/09] hat mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 24.7.2009 zurückgewiesen.
Durch diese Verfügung wurde dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuches für das auf ihn zugelassene Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … oder ein entsprechendes Ersatzfahrzeug für die Dauer von sechs Monaten aufgegeben.
Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 15.10.2009 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
Zu Recht ist das VG davon ausgegangen, dass es sich bei der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h auf einer Bundesautobahn – zugelassene Höchstgeschwindigkeit im konkreten Fall 100 km/h – um einen erheblichen Verkehrsverstoß handelt, der auf der Grundlage des § 31a Abs. 1 StVZO auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Durch die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h ist die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu fordernde Voraussetzung erfüllt, dass ‘ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht’ gegeben ist und nicht ‘nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt (wurde), der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt’ (vgl. zu diesem rechtlichen Maßstab u.a. BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999 – 3 B 94/99 – zfs 2000, 368 = NZV 2000, 386 = BayVBl. 2000, 380).
Dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h auf einer Bundesautobahn ‘von einigem Gewicht’ ist, zeigt bereits der Umstand, dass dieser Verkehrsverstoß nach dem Punktesystem der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt bewertet wird (so auch BVerwG, a.a.O.).
Eine konkrete Gefährdung anderer durch den Verstoß ist dabei gerade nicht notwendig. Eine potenzielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 25 km/h auf Bundesautobahnen ist zudem zu bejahen. Denn es ist eine durch die allgemein bekannten Unfallstatistiken belegte Erfahrungstatsache, dass insbesondere überhöhte Geschwindigkeit generell, also auch auf Autobahnen, eine häufige Unfallursache ist. Gerade im Bereich einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen können mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit herannahende Fahrzeuge vor ihnen fahrende Fahrzeuge konkret gefährden, wenn diese etwa, um ein langsam fahrendes Fahrzeug zu überholen, auf die Überholspur wechseln.
Der vom Antragsteller mit der Beschwerde unter Hinweis auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG i.V.m. der Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV eingeführte Begriff einer ‘schwerwiegenden Zuwiderhandlung’ führt im Anwendungsbereich des § 31a StVZO nicht weiter. § 2a StVG betrifft einen gänzlich anderen Regelungsbereich, nämlich die ‘Fahrerlaubnis auf Probe’. Dabei geht es um die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern, die innerhalb der Probezeit verkehrsrechtlich relevante Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen. Hierbei wird (u.a.) zwischen ‘schwerwiegenden’ und ‘weniger schwerwiegenden’ Zuwiderhandlungen differenziert.
Demgegenüber setzt § 31a StVZO tatbestandlich (lediglich) eine ‘Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften’ voraus. Das Gewicht der Zuwiderhandlung ist, da es sich bei der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches – wie bereits erwähnt – um eine Ermessensentscheidung handelt ‘(kann … anordnen’), unter dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von rechtlicher Relevanz. Dieser Gesichtspunkt erfordert nach der Rspr. – wie bereits aufgezeigt – (lediglich) die Feststellung eines Verkehrsverstoßes von ‘einigem Gewicht’, der dann nicht gegeben ist, wenn ein ‘unwesentlicher Verkehrsverstoß’ in Rede steht, ‘der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt’.
Mit Blick auf das für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs vorausgesetzte G‘ewicht’ eines Verkehrsverstoßes, das – wie bereits dargelegt – nach ganz überwiegender, auch höchstrichterlicher Rspr. regelmäßig bei O...