Mustertarif 2000 Privathaftpflicht Nr. 2
Die Mitversicherung volljähriger Kinder soll erst enden, wenn das mitversicherte Kind die von ihm beabsichtigte und kontinuierlich durchgeführte Ausbildung abgeschlossen hat.
LG Köln, Urt. v. 7.10.2009 – 20 O 228/09
Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche aus einer bei der Beklagten auf Basis deren EHV und BHB abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung geltend wegen einer Inanspruchnahme seines erwachsenen Sohnes durch die A Verkehrsbetriebe, die diesem vorwerfen, am 12.8.2008 anlässlich eines Verkehrsunfalls in A eine Straßenbahn beschädigt zu haben.
Die dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise:
“2. Mitversichert ist
2.1. die gleichartige gesetzliche Haftpflicht…) c. (der) unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (…), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium – nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des zusätzlichen freiwilligen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. (…)”
Der Sohn des Klägers ist 1979 geboren und unverheiratet. Nach dem Bestehen des Abiturs im Jahre 1999 leistete er in der Zeit vom 4.10.1999 bis 31.8.2000 seinen Zivildienst ab. Anschließend besuchte er bis zum Sommer 2003 eine Bibelschule. Im Oktober 2003 nahm er ein Lehramtsstudium in den Fächern Mathematik und Physik auf, das er im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Verkehrsunfalls noch nicht abgeschlossen hatte.
Aus den Gründen:
"… Die Klage hat völlig überwiegend Erfolg …"
Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Beklagte gem. §§ 1, 49 VVG a.F., Ziffer 2. der bedungenen EHV Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren hat.
Der Zeuge N ist im Hinblick auf Ziffer 2.1.c. EHV als sich in einer der Schulausbildung unmittelbar angeschlossenen Berufsausbildung befindliches Kind des Klägers in den Versicherungsschutz einbezogen.
Die genannte Bestimmung soll sicherstellen, dass Kinder in der Haftpflichtversicherung ihrer Eltern so lange mitversichert sind, wie sie im Rahmen eines durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungswegs noch in der notwendigen einheitlichen Ausbildungsphase zu einem Beruf sind und deshalb noch keine eigene Versicherung finanzieren können. Vor diesem Hintergrund ist aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers die vorzitierte Regelung dahin auszulegen, dass die Mitversicherung erst enden soll, wenn das mitversicherte Kind die von ihm beabsichtigte und kontinuierlich durchgeführte Ausbildung abgeschlossen hat.
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geht es für den Versicherer erkennbar darum, dass seine Kinder mitversichert sind, solange er für sie Unterhalt leisten muss, dass er also nicht im Rahmen seiner wegen der Berufsausbildung gegenüber den Kindern fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung für diese eine gesonderte Privathaftpflichtversicherung abschließen oder finanzieren muss (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1994, 1172; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 677 ff.; OLG Schleswig VersR 1993, 736; OLG Köln VersR 1993, 430).
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern endet nämlich ebenfalls erst nach Abschluss eines als einheitlich einzustufenden Ausbildungswegs, der praktische Ausbildungsabschnitte und ein damit in Zusammenhang stehendes Studium umfassen kann. Hervorzuheben ist insoweit insbesondere, dass eine Altersgrenze für die Pflicht, Kindern Unterhalt zu leisten, in den Regelungen über die gesetzliche Unterhaltspflicht von Verwandten nicht enthalten ist, vgl. §§ 1601 ff. BGB. Diese knüpfen vielmehr altersunabhängig an die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten an. Dies deckt sich insoweit mit den Bedingungen der Beklagten, die eine Altersgrenze für die Einbeziehung volljähriger Kinder in den Versicherungsschutz ebenfalls nicht vorsehen.
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze weist der Ausbildungsweg des Zeugen nach dem Dafürhalten der Kammer keine derartigen sachlichen und zeitlichen Unterbrechungen auf, die es gebieten würden, ihn nicht mehr als mitversicherte Person anzusehen.
In zeitlicher Hinsicht verzeichnet der Lebenslauf des Zeugen nach bestandenem Abitur im Sommer 1999 die Ableistung des Zivildiensts von Oktober 1999 bis zum 31.8.2000. Hieran schloss sich ein drei Jahre dauernder Aufenthalt in einer Bibelschule an. Zum Wintersemester 2003 nahm der Zeuge schließlich ein Lehramtsstudium mit den Fächern Mathematik und Physik auf.
In der Rspr. ist anerkannt, dass nicht zu große Lücken im Ausbildungsweg unschädlich sind und den Versicherungsschutz nicht entfallen lassen, zumal derartige Orientierungszeiträume auch die elterliche Unterhaltspflicht nicht berühren (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Düsseldorf VersR 1994, 1172…).
Auch in sachlicher Hinsicht erachtet das Gerich...