VVG a.F. § 61 § 23 ff.
Zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei Brandentstehung durch einen selbst eingebauten Ofen
OLG Celle, Urt. v. 9.7.2009 – 8 U 40/09
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines Brandes in dem ersten Geschoss des Anbaus des versicherten Gebäudes geltend. Sie hatten das Gebäude nebst Anbau auf Grund des Zuschlagsbeschlusses des AG U vom 20.8.2003 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Ursache für den Brand war ein Holzofen im Dachgeschoss des Anbaus. Der Ofen befand sich in der Küche ca. 50 cm unter einer Dachschräge. Der Ofen ist durch ein Eisenrohr mit dem Schornstein, der sich hinter einer Rigipswand befindet, verbunden. Die Rigipswand war ihrerseits mit einer Holzverlattung befestigt, wobei der Abstand des Ofenrohrs zur seitlichen Verlattung 12 cm und zur oberen Verlattung 20 cm beträgt. Der Ofen wurde vom Kläger mit Koks beheizt. Das Feuer ist durch den ungenügenden Sicherheitsabstand zwischen Ofenrohr und Holz entstanden, im Zeitpunkt des Feuers waren der Kläger und seine Familie nicht zuhause.
Aus den Gründen:
“… 1. Die Beklagte ist leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall nach § 9 Nr. 1 a) VGB 2002, § 61 VVG grob fahrlässig herbeigeführt hat.
a) Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen … Die Anwendung des § 61 VVG setzt hierbei voraus, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten – Tun oder Unterlassen – den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschritten hat (Senat zfs 2004, 564, 565). In objektiver Hinsicht muss der Versicherungsnehmer die drohende Verwirklichung der versicherten Gefahr in gravierendem Ausmaß zulassen, obwohl er die geeigneten Mitte zum Schutz der versicherten Interessen in der Hand hat und er bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange auch davon Gebrauch machen könnte. Ferner muss er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen und das Nächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet haben (BGH VersR 2003, 364; 1989, 141).
Soweit es um Arbeiten des Versicherungsnehmers an oder mit Gegenständen geht, die einen Brand verursachen können, ist grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn in gravierender Weise gegen anerkannte Regeln der Technik oder gegen jedermann ohne weiteres einleuchtende Vorsichtsmaßnahme verstoßen wurde. Das kommt etwa in Betracht beim Betrieb eines holzbefeuerten Heizungsofens, in dessen unmittelbarer Nähe große Mengen Sägemehl und Holzreste gelagert sind (OLG Hamm VersR 1986, 561), wenn ein unter einer Überdachung stehender offener Kamin, in dem über mehrere Stunden Papier und Pappe verbrannt wurden, für eine Stunde trotz noch nicht vollständig erloschener Glut, leichtem Wind und Lagerung trockenen Holzes in der Nähe unbeaufsichtigt gelassen wird (OLG Koblenz RuS 2003, 112) oder ein Versicherungsnehmer das Ofenrohr eines Zimmerölofens kurz hinter diesem ohne irgendeinen Hitzeschutz durch ein von ihm gefertigtes Rohr in einer Holzvertäfelung führt, das im Durchmesser nur 0,4 cm größer ais das Ofenrohr selbst ist (OLG Hamm VersR 1977, 901).
b) Auf dieser Grundlage hat der Kläger hier sowohl objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt.
aa) Der Kläger hat durch den Einbau des Ofens zunächst objektiv grob fahrlässig gehandelt.
(1) Zunächst ist das LG zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger selbst den Ofen ohne Beachtung der erforderlichen Sicherheitsvorschriften eingebaut hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durfte das LG … den der Beklagten obliegenden Beweis für dieses Verhalten des Klägers als geführt ansehen. (wird ausgeführt)
(2) Die Art und Weise, in der der Kläger den Ofen dann eingebaut und betrieben hat, stellt sich als objektiv grob fahrlässig dar. Der Kläger hat einen Heizofen in der Küche aufgestellt, den er durch ein Eisenrohr mit dem Schornstein verband, der sich wiederum hinter einer Rigipswand befindet. Die Rigipswand selbst ist mit einer Holzverlattung befestigt. Der seitliche Abstand rechts vom Rohr zur Verlattung beträgt nur 12 cm, der Abstand zur nächsten oberen Latte nur 10 cm. Insoweit hat bereits die Polizei anlässlich ihrer Ermittlungen festgestellt, dass Brandursache ein ungenügender Sicherheitsabstand zwischen Ofenrohr und Lattung gewesen sein dürfte. Das entspricht auch dem Vortrag der Beklagten und ist vom Kläger nicht bestritten worden. Aus den Lichtbildern ist ferner zu entnehmen, dass der Ofen unterhalb einer Dachschräge eingebaut wurde. Wird ein derartiger Ofen eingebaut, müssen grundsätzlich bestimmte Sicherheitsabstände eingehalten werden, um eine Entzündung der den Ofen umgebenden Baustoffe durch eine zu hohe Hitzeentwicklung im Bereich des Ofens und des Ofenrohres zu verhindern. Das gilt in besonderem Maß, wenn der Ofen unter einer Schräg...