§ 8 Nr. 1 und 2 StVG n.F. fasst die Regelungen in § 8 StVG a.F. – Ausschluss der Gefährdungshaftung bei Kraftfahrzeugen, die nicht schneller als 20 km/h fahren, sowie bei Verletzten, die bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig waren, – in eigenständige Ziffern und passt sie an die neu eingeführte Anhängerhaftung nach § 7 StVG n.F. an. § 8 Nr. 3 StVG n.F. regelt den Umfang der Gefährdungshaftung bei der Beschädigung beförderter Sachen:
Nachdem infolge der Neufassung des § 8a StVG für alle Personenschäden beförderter Personen gehaftet wird, war die früher in § 8a Abs. 1 S. 2 StVG a.F. normierte Haftungsbeschränkung bei beförderten Sachen anzugleichen und – systematisch folgerichtig – bei den in § 8 StVG beschriebenen Ausnahmen von der Haftung nach § 7 StVG zu verorten.
§ 8 StVG n.F. kam in den folgenden Fällen zur Anwendung:
a) § 8 Nr. 1 StVG n.F. – Unfall unter Beteiligung eines Radladers
Von einem untergeordneten Feldweg kommend fuhr der Bekl. mit seinem Radlader über eine schiefwinklige Kreuzung auf die Bundesstraße, um auf der gegenüberliegend einmündenden Straße die Fahrt fortzusetzen. Er querte sie – im Schritttempo – schräg in einem Zug statt erst nach rechts auf die Vorfahrtsstraße einzubiegen und dann – nach kurzer Einordnung zur Mitte hin – nach links abzubiegen. Das war nach den Feststellungen des ortskundigen Tatrichters verkehrsgerecht. Es kam zum Zusammenstoß mit einem von rechts herannahenden Motorradfahrer. Dieser geriet in die Gabel des Radladers, der die Fahrspur nicht rechtzeitig räumen konnte, und verletzte sich tödlich. Der Bekl. konnte, als er erstmals Blick auf das Motorrad hatte, das mit überhöhter Geschwindigkeit aus einer Kurve herauskam, den Radlader nicht mehr vor der Gegenfahrspur anhalten
Die Gefährdungshaftung schied in Bezug auf den Radlader aus. Er überschritt auf Grund der maßgeblichen konstruktionsbedingten Beschaffenheit die 20 km/h-Grenze des § 8 Nr. 1 StVG nicht. Die Frage nach dem Verschulden des Bekl. war von dem Berufungsgericht zumindest vertretbar verneint worden. Die Schadensersatzklage der Erben des Motorradfahrers blieb damit auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos.
Der Fall wirft nicht besondere Rechtsfragen auf. Er ist dennoch, gerade vor einem Forum, wie es die Homburger Tage bieten, der Erwähnung wert. Denn er dürfte belegen, dass die u.a. von Medicus und Greger gegen den Haftungsausschluss nach § 8 Halbsatz 1 StVG a.F. bzw. § 8 Nr. 1 StVG n.F. erhobenen Bedenken nicht grundlos sind. Von den danach von der Gefährdungshaftung befreiten, Bauart bedingt sehr langsamen Kraftfahrzeugen dürften im heutigen Straßenverkehr eher größere denn geringere Gefahren ausgehen.
b) Senatsentscheidungen v. 12.1.2010 und 5.10.2010
Der Ausschluss der Gefährdungshaftung gegenüber bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätigen Personen (§ 8 Nr. 2 StVG n.F.) war Gegenstand jüngerer und jüngster Entscheidungen des Senats:
aa) Senatsbeschluss vom 12.1.2010
Der Kl. fuhr mit dem Pkw seiner Mutter zu einem Freund. Nach reichlichem Genuss von Alkohol fuhren sie mit diesem Wagen gemeinsam in Richtung einer anderen Ortschaft. Unterwegs geriet das Fahrzeug von der Fahrbahn, fuhr in den Straßengraben und kam schließlich auf der Böschung zum Stehen. Der Freund wurde aus dem Fahrzeug geschleudert. Der Kl. wurde mit einer Querschnittslähmung im Fond des Fahrzeugs gefunden.
Der Kl. nahm den Freund sowie den Haftpflichtversicherer – nicht hingegen die Halterin, seine Mutter – auf Schadensersatz in Anspruch. Er behauptete, der Freund habe das Fahrzeug gesteuert. Die Bekl. verwiesen ihrerseits auf den Kl., dieser sei selbst gefahren.
Eine deliktische Haftung des Freundes nach § 823 BGB schied aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war letztlich nicht bewiesen, dass der Freund den Pkw gesteuert und den Unfall mit den schwerwiegenden Folgen für den Kl. verursacht hatte.
Das Berufungsgericht versagte dem Kl. auch den Anspruch aus Gefährdungshaftung nach § 7 StVG. Ein solcher Anspruch sei unabhängig davon, wer gefahren sei, nach § 8 Nr. 2 StVG (n.F.) ausgeschlossen.
Nach § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte "bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs … tätig war." Zu diesem Personenkreis gehört – das ist wohl allgemeine Auffassung – der Fahrer. Wäre der Kl. also selbst gefahren, stünden ihm gem. § 8 Nr. 2 StVG Ansprüche aus Gefährdungshaftung nicht zu.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Haftungsausschluss gelte ebenso, wenn der Freund gefahren sei. Der Kl. sei in diesem Fall als Beifahrer "bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs … tätig" gewesen, weil er dem Freund das Fahrzeug zur Verfügung gestellt und die Fahrstrecke mitbestimmt habe.
Ob diese Umstände genügten, um den Kl. aus dem Kreis der Insassen herauszuheben, die nach der Neufassung des § 8a StVG allgemein d...