" … Die Klage ist begründet."

Die Bekl. ist zur Freistellung des Kl. betreffend die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung verpflichtet.

Ein Rechtsschutzfall liegt nach der streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherung vor, wenn sich die Rechtslage des Versicherungsnehmers auf Grund eines bestimmten Ereignisses verändert. Dies war hier der Fall. Denn die Rechtslage ändert sich auch dadurch, dass ein Dritter sich auf Rechtsfolgen beruft, die für den Versicherungsnehmer nachteilig sind oder den Eintritt solcher Rechtsfolgen einleitet, sodass auch Auskunftsverlangen einen Versicherungsfall begründen.

Hier wurde durch das Kreisjugendamt gegenüber dem Kl. umfänglich Auskunft begehrt, was der Einleitung der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Kl. dienen sollte.

Der Versicherungsfall war demnach eingetreten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt D. Kurtz, Tübingen

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