"… II. Das Rechtsmittel erzielt einen vorläufigen Teilerfolg."

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen Versagung rechtlichen Gehörs zulässig, soweit er den Rechtsfolgenausspruch betrifft.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 7.3.2018 insoweit wie folgt ausgeführt:

“Gegen die Betr. ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde ist insoweit zuzulassen, als das Urteil – im Rechtsfolgenausspruch – wegen der Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Eine weitergehende Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet hingegen aus.

Soweit die Betr. die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, indem das AG ohne die Erteilung eines richterlichen Hinweises in seiner Entscheidung die im Bußgeldbescheid vom 15.5.2017 verhängte Regelgeldbuße i.H.v. 75 EUR auf 250 EUR und damit um mehr als dreifach erhöht, ist die den Anforderungen an § 80 Abs. 3, § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechende Rüge begründet.

Das AG hat mit der unangekündigten Erhöhung des Bußgeldes eine nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Dass das Gericht seine Erhöhungsabsicht nicht angekündigt hat, ergibt sich nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 274 S. 1 StPO daraus, dass das Hauptverhandlungsprotokoll einen solchen, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu erteilenden und zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens gehörenden Hinweis (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 22.5.2007 – 1 Ss 346/06) nicht verzeichnet. Jedoch wäre ein richterlicher Hinweis auf die beabsichtigte Erhöhung des Regelsatzes erforderlich gewesen.

Eine Gehörsverletzung i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist gegeben, wenn Art. 103 Abs. 1 GG missachtet worden ist, der den Verfahrensbeteiligten das Recht gewährt, sich sowohl zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen als auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.4.1980 – 1 BvR 505/78, BVerfGE 64, 135, [143 f.]). Diese Verpflichtung des Gerichts, den Verfahrensbeteiligten (auch) Gelegenheit zu Rechtsausführungen zu geben, erstreckt sich zwar grundsätzlich nicht auch darauf, mit ihnen Rechtsgespräche zu führen und zu diesem Zweck auf eigene Rechtsansichten hinzuweisen (vgl. BVerfGE 54, 110, [117]). Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises ist aber dann nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten, wenn sie der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient. Eine solchermaßen verbotene Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Verfahren eine Wendung gegeben hat, mit welcher der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, wobei es auf eine Überraschungsabsicht des Gerichts nicht ankommt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.11.2009 – 3 Ss OWi 622/09). Dieser Grundsatz ist für das Straf- und Bußgeldverfahren in § 265 StPO einfachgesetzlich ausgeprägt, wobei allerdings Art. 103 Abs. 1 GG eine noch darüber hinausgehende – und für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebliche – Gewährleistung enthält.

So liegt der Fall hier. Eine Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises ist im Protokoll nicht vermerkt. Ferner erging auch nicht außerhalb der Hauptverhandlung, insbesondere nicht mit der Ladung ein entsprechender Hinweis. Es sind auch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll keine Umstände ersichtlich, die einen gerichtlichen Hinweis auf die beabsichtigte Erhöhung der Regelgeldbuße ausnahmsweise entbehrlich machten, etwa weil aufgrund der Erörterung und des Verlaufs der Hauptverhandlung der Betr. klar sein musste, dass eine mehr als dreifache Erhöhung im Raum stand. Vielmehr ging es, das wird anhand des vernommenen Messbediensteten und dem gestellten Beweisantrag erkennbar, um die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung.

Da die Verletzung rechtlichen Gehörs hier nur den Rechtsfolgenausspruch betrifft, ist die Rechtsbeschwerde auch nur insoweit zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist möglich (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.11.2009 – 3 Ss OWi 622/09; KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, OWiG § 80 Rn 52).'

Dem schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.

2. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 2 StPO führt im Rechtsfolgenausspruch zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das AG. Gem. § 265 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO hätte die Betr. darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Erhöhung des im Bußgeldbescheid vom 15.5.2017 festgesetzten Bußgeldes in Betracht komme. Es kann insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass dann di...

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