"… [2] Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, der sich am 3.2.2016 gegen 14.50 Uhr in X außerorts auf der C Straße ereignet hat, nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 3, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu."
[3] Die Bekl. haften bereits dem Grunde nach nicht.
[4] 1. Der Unfall beruht nicht auf höherer Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG.
[5] Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass ein Fall des § 17 Abs. 3 StVG vorliegt. Denn dies setzt voraus, dass der Unfall durch ein für die Beteiligten unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs, noch einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, und sowohl Halter als auch Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben (dazu u.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.2.2018 – 1 U 112/17, Rn 35, NJW 2018, 1694); Ein Idealfahrer anstelle der Bekl. zu 2) hätte darüber hinaus einen größeren Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten.
[6] 2. Gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt der Umfang der Haftung demnach von den Umständen des Einzelfalls ab, insb. davon, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist dabei aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder gem. § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit diese sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16, Rn 8, NJW 2017, 1177; OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2017 – 1-7 U 39/17, Rn 17, NJW-RR 2018, 474).
[7] Bei der nach diesen Maßstäben gebotenen Abwägung überwiegen die Verursachungsanteile auf Seiten der Kl. in einer Weise, dass ein etwaiger Haftungsanteil der Bekl. jedenfalls vollständig zurücktritt.
[8] a) Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs ist durch einen Verkehrsverstoß des Zeugen M, dessen Verhalten sich die Kl. zurechnen lassen muss, erhöht worden.
[9] aa) Da der Zeuge M mit dem klägerischen VW Sharan auf das Fahrzeug der Bekl. zu 2) aufgefahren ist, spricht gegen ihn bereits der Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden. Für die Annahme des Anscheinsbeweises genügt es, dass sich beide Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr bewegt haben und zumindest eine teilweise Überdeckung der Schäden an Front und Heck vorliegt (KG Berlin, Beschl. v. 20.11.2013 – 22 U 72/13, juris). So liegen die Dinge hier: Der Sachverständige Prof. Dipl. Ing. T hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten im Senatstermin vom 31.7.2018 unter Verweis auf die Anlagen A 20–23 seines Gutachtens ausgeführt, dass die Fahrzeuge nahezu längsachsenparallel zusammengestoßen sein müssen. Es kann, wenn überhaupt, nur einen ganz geringen Anstoßwinkel gegeben haben. In einer solchen Situation spricht der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 2 StVO). Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH, Urt. v. 13. 12. 2016 – VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177). Der Anscheinsbeweis kann nur durch feststehende Umstände – die unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen wurden – erschüttert werden (u.a. BGH, Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16, Rn 11, NJW 2017, 1177; KG Berlin, Beschl. v. 20.11.2013 – 127 U 72/13, MDR 2014, 339).
[10] bb) Nach diesen Maßstäben vermöchte die Kl. den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu entkräften.
[11] (1) Im Gegenteil hat sich durch das Ergebnis der Beweisaufnahme der angenommene Anschein zu der Gewissheit verdichtet, dass der Zeuge M den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat.
[12] Anerkannt ist, dass bei normalen Verhältnissen der nötige Abstand die Strecke ist, die bei der gewählten Geschwindigkeit in 1,5 Sekunden durchfahren wird (Halle, in: Freymann, juris-PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Stand: 17.7.2018, § 4 Rn 16; anderer Ansatz: halber Tachowert, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 16.11.1993 – 4 Ss OW 867/93; auch BHHJJ/Burmann, 25. Aufl. 2018, StVO § 4 νRn 3 ff.) Aus der beigezogenen Akte ergibt sich, dass die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt "regenfeucht" war. Es kann aber zugunsten der Kl. davon ausgegangen werden, dass diese bloße Regenfeuchte, also nicht Nässe, nicht zu einem längeren Anhalteweg und damit zu einem größeren notwendigen Abstand geführt hat.
[13] Denn der erforderliche Abstand ist jedenfalls nicht eingehalten.
[14] So hat der Sachverständige Prof. Dipl. Ing. T i...