Beschl. v. 18.7.2018:
"… Zu Recht hat der Einzelrichter des LG L die Klage auf Leistung aus der Industrie-Sachversicherung (hier Leitungswasserversicherung) abgewiesen. (…)"
Auszugehen ist im Tatsächlichen allein von einem Hergang dergestalt, dass das in der Spülküche auf den Boden gelangende Brauch-(=Abwasch-), Spritz- und Reinigungswasser zunächst auf den Boden gelangt ist und sodann wegen der mangelhaften Andichtungen der Ablaufrinnen nicht in diese, sondern in den Fußbodenaufbau eingedrungen ist. Bei diesem Hergang liegt kein versicherter Leitungswasserschaden vor.
Unzweifelhaft ist nicht i.S.v. § 4 Nr. 2 ABIS Wasser aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung ausgetreten. Es liegt aber auch ein bestimmungswidriger Austritt aus sonstigen mit den Rohrsystemen verbundenen Einrichtungen nicht vor.
Versicherungsbedingungen sind nach der st. Rspr. des BGH so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher VN versteht, der die Bedingungen aufmerksam und verständig im Hinblick auf den Sinnzusammenhang und dabei nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf seine eigenen Interessen liest. Ein solcher VN, der sich die Leitungswasserbedingungen vornimmt, wird davon ausgehen, dass diese Versicherung ihn vor Gefahren schützen will, die für sein Objekt durch die Tatsache geschaffen werden, dass in diesem Wasser benutzt wird, das in Zuleitungen einer Verbrauchsstelle zugeführt und in Ableitungen von dort wieder weggeführt wird. Er wird daher erwarten, dass das gesamte technische Standard-System, in dem sich planmäßig und geordneterweise die Benutzung von Wasser in seinem Objekt abspielt, gegen Schäden geschützt wird, die nässebedingt in der Umgebung dieser Nutzungsstellen auftreten können und auftreten. In diesem Sinne wird er die Gesamtheit der Anlagen, die einen derart "eingehegten" und geschützten Wasserverbrauch ermöglichen und sichern, als versichert ansehen (…). Wenn er liest, dass in erster Linie Schäden versichert sind durch Wasser, das aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) bestimmungswidrig austritt, so wird er erkennen, dass auch der versicherte bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus mit den Rohrsystem verbundenen Einrichtungen es erfordert, dass diese Einrichtungen die planmäßige und geordnete Benutzung von Wasser in gewisser Weise "einhegen" oder "engführen" (in diesem Sinne spricht Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., E I Rn 35 zutreffend von einem Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt). Nur bei einer solchen Engführung, wie sie bei einer Leitung vorliegt, die der Leitungswasserversicherung den oberbegrifflichen Namen gibt, lässt sich sinnvoll davon sprechen, dass aus der Einrichtung Wasser austrete. Der durchschnittliche VN wird daher von einer "Einrichtung" erwarten, dass sie im Sinne der Einhegung oder Engführung Wasser im Hause geregelt zuführt oder abführt oder aber – zeitlich und sachlich dazwischen – einen geordneten Gebrauch planmäßig ausgetretenen Wassers ermöglicht und sichert. In eben diesem Sinne sind Hähne, Ventile und Filter, Waschbecken, Badewannen, Schwimmbecken und – jedenfalls nach Auffassung des Senats – auch Duschkabinen oder geflieste Duschbereiche als Einrichtungen mitversichert.
Hingegen geht es, wie das LG zutreffend befunden hat, zu weit darüber hinaus, die gesamte Spülküche oder doch jedenfalls noch ihren Fußboden als eine solche Einrichtung anzusehen. Der Fußboden der Spülküche dient nicht der geordneten Benutzung ausgetretenen Wassers, bewirkt keine Einhegung oder Engführung dieses Wassers und dient primär auch nicht dessen Ableitung in das Rohrsystem. Ein fester Fußboden ist vielmehr allgemein und in jederlei Räumen nötig, damit Menschen ihn nutzen können. Der Umstand allein, dass er (wie der Fußboden der Spülküche) an sich wasserdicht auszuführen ist, damit über ihn das Wasser schadensfrei in die Ablaufrinnen gelangen kann, macht ihn noch nicht zu einer für die Wasserführung bestimmten Einrichtung. Naturgemäß sind auch die gefliesten Böden von Badezimmern, von Küchen oder (…) von Kellern, in denen sich ein Bodenablauf befindet, sinnvollerweise wasserdicht auszuführen; vernünftigerweise muss das für alle Räumlichkeiten gelten, in denen sich irgendwo wasserführende Vorrichtungen befinden oder die auch nur regelmäßig nass gewischt werden. Dass dies in der Spülküche in sehr viel größerem Umfang geschieht, kann es nicht rechtfertigen, die Spülküche insgesamt als eine Art "Nassraum" im Sinne einer Einrichtung anzusehen, und entsprechend ist etwa auch anerkannt, dass ein vollständig gefliester (oder sonst wasserdicht gestalteter) Raum nicht als eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung angesehen werden kann (vgl. OLG München 2017, 527 für den kompletten Duschbereich in einem Fitnessstudio). …“
Beschl. v. 14.8.2018:
"… Wenn – wie hier – Brauch-(=Abwasch-), Spritz- und Reinigungswasser auf den Boden der Spülküche gelangt und von dort ob mangelnder Andichtung der im Boden befindlichen Ablaufrinnen nicht wie vorgesehen in diese, s...