Für die Bejahung des Kausalzusammenhangs ist nicht erforderlich, dass das schädigende Verhalten oder das schädigende Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist. Vielmehr genügt der Nachweis der Mitursächlichkeit. Denn nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen steht die Mitursächlichkeit, und sei es auch nur im Sinne eines Auslösers neben erheblichen anderen Umständen, der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich. Dies gilt auch dann, wenn die Verletzungshandlung auf eine besondere Schadensanfälligkeit des Geschädigten trifft. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung grundsätzlich auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht, ohne dass die Vorschäden "richtunggebend" verstärkt werden. Anders als im Sozialrecht kommt es nicht darauf an, ob das Ereignis die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens ist. Dies wird häufig von zur Beurteilung von Personenschäden herangezogenen Sachverständigen, die auch für die Sozialgerichte tätig sind, übersehen. Sie verneinen die (Mit-)Ursächlichkeit des schädigenden Ereignisses, weil sie anderen, schicksalhaften Ursachen – beispielsweise einer im Unfallzeitpunkt bereits vorliegenden Querschnittlähmung – überragende Bedeutung beimessen und das schädigende Ereignis lediglich als unwesentliche "Gelegenheitsursache" bewerten. So verhielt es sich in dem dem Senatsurteil vom 19.4.2005 zugrundeliegenden Fall. Ein 24-jähriger Student, der vier Jahre zuvor überfallen worden war und seitdem querschnittgelähmt ist, wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt eine HWS-Distorsion. Der zur Beurteilung behaupteter Folgeschäden (Kraftminderung in den Armen, Kopfschmerzen) herangezogene Sachverständige gab an, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung des Klägers im Sinne einer richtunggebenden Verschlechterung des Zustandes nach Querschnittlähmung nicht zu begründen sei, weil die Querschnittlähmung nicht fortschreiten könne. Da das Berufungsgericht diese Beurteilung übernommen hatte, unterlag das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Mitursächlichkeit begründet allerdings ausnahmsweise dann nicht die Einstandspflicht für den gesamten Schaden, wenn feststeht, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nur zu einem abgrenzbaren Teil des (Gesundheits-)Schadens geführt hat (Teilkausalität). Hierfür ist nicht maßgeblich, ob die Ursachen abgrenzbar sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die eingetretenen Schäden abgrenzbar auf unterschiedliche Ursachen zurückgeführt werden können und sich damit der Haftungsanteil des Schädigers bestimmen lässt. Dies gelingt in der Praxis nur selten, da sich vor allem medizinische Sachverständige bei der Bewertung der Auswirkungen verschiedener Ursachen regelmäßig nicht festlegen lassen.