"… II. Die zulässige erhobene Rechtsbeschwerde hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringen Teil-Erfolg. Im Übrigen ist sie nach Maßgabe von §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenerklärung v. 17.2.2020 zutreffenden Erwägungen der GenStA in ihrer Zuschrift v. 11.2.2020 Bezug. Der ergänzenden Erörterung bedarf lediglich das Folgende:"
1. Die auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, dass der Verfolgung der dem Betr. in diesem Verfahren zur Last gelegten Tat das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung nicht entgegensteht.
Die dem Betr. vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt gem. § 26 Abs. 3 StVG in drei Monaten nach Tatbegehung, solange wegen der Tat kein Bußgeldbescheid erlassen ist. Hier ist die Tat am 20.8.2018 begangen worden; durch den am 7.11.2018 erlassenen Bußgeldbescheid wurde die Verfolgungsverjährung gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen und die 6-Monatsfrist des § 26 Abs. 3 StVG begann gem. § 33 Abs. 3 S. 1 OWiG neu zu laufen. Eine weitere Verjährungsunterbrechung trat sodann gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 OWiG durch den am 26.3.2019 anberaumten Termin zur Hauptverhandlung ein. Letztmals wurde die Verjährung schließlich durch das Schreiben des AG v. 23.8.2019 an den Verteidiger des Betr. gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 OWiG unterbrochen, denn darin wies das Gericht (erneut) auf die beabsichtigte Entscheidung im Beschlusswege hin und erfragte zugleich, ob auf eine Begründung des Beschlusses verzichtet werde. Der Einwand des Beschwerdeführers, es handele sich um einen wiederholten und daher gänzlich überflüssigen Hinweis, dem daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukomme, geht fehl.
Zwar entfaltet nicht jeder Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, eine verjährungsunterbrechende Wirkung; vielmehr macht der Beschwerdeführer im Ansatz zutreffend geltend, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut durch die Erteilung eines derartigen Hinweises nur einmal eine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt werden kann, so dass einem wiederholt erteilten Hinweis auf eine mögliche Entscheidung gem. § 72 OWiG keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, wenn letztere bereits durch einen vorherigen Hinweis begründet wurde (KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, § 33, Rn 92; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, Rn 75; OLG Hamm, Beschl. v. 21.3.1977 – 3 Ss OWi 265/77). Es ist ferner zutreffend, dass das Gericht bereits zuvor am 26.4.2019 den anberaumten Hauptverhandlungstermin aufgehoben und angeordnet hatte, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 72 OWiG zu treffen.
Hierdurch trat indes keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ein. Hat der Betr. – wie hier – zuvor ausdrücklich um Absetzung einer Hauptverhandlung und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten, liegt in der Mitteilung des Gerichts, es werde tatsächlich eine Entscheidung im Beschlussverfahren gem. § 72 OWiG getroffen, kein Hinweis i.S.v. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 OWiG, sondern nur eine Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über das weitere Vorgehen. Denn in der Mitteilung liegt gerade keine Prozessverfügung, die darauf abzielt, dem Verteidiger die Gelegenheit zu einem Widerspruch gegen das schriftliche Verfahren zu geben; der Verteidiger hatte ja dem schriftlichen Verfahren bereits zugestimmt (BeckOK OWiG/Gertler, 25. Ed. 1.1.2020, OWiG § 33 Rn 136; Göhler, NStZ 1987, 58; OLG Hamm VRS 49, 132; KG, Beschl. v. 28.1.2002 – 2 Ss 153/01 – 3 Ws (B) 591/01).
Zudem dringt der Einwand des Beschwerdeführers, der gerichtliche Hinweis v. 23.8.2019 sei angesichts der vorherigen Anordnung der Entscheidung im Beschlussverfahren gem. § 72 OWiG sinnlos gewesen, nicht durch.
In Konstellationen, bei denen das Gericht weitere Beweiserhebungen durchgeführt hat und erwägt, die den Verfahrensbeteiligten noch unbekannten Erkenntnisse bei seiner Entscheidung zu verwerten, sind selbst einem Betr., der bereits kundgetan hat, dass er von seinem Widerspruchsrecht gem. § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG keinen Gebrauch machen will, abermals seine Rechte zu verdeutlichen, denn eine ursprünglich erteilte Zustimmung zur Entscheidung durch Beschluss wird hinfällig, wenn das Gericht anschließend Ermittlungen anstellt, deren Ergebnis für die Entscheidung erheblich sein kann (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.7.2000 – 2 Ss (OWi) 1408/00, NJ 2000, S. 660; KK-OWiG/Senge, a.a.O., § 72 Rn 43).
So liegt der Fall hier. Das AG hatte nach der Aufhebung des ursprünglich anberaumten Hauptverhandlungstermins mit Verfügung v. 26.4.2019 zur besseren Aufklärung der Sache gem. § 71 Abs. 2 OWiG ergänzende Ermittlungen in Auftrag gegeben und eine Stellungnahme des Landkreises D. zu der Frage eingeholt, ob die Messanlage erst Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 64 km/h erfasst. Das AG hat zudem dem Grundsatz rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und ist sein...