"… II. Die getroffenen Feststellungen vermögen den Schuldspruch wegen einer vorsätzlich begangenen Tat des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht zu tragen."
1. Die vom LG getroffenen Feststellungen tragen die Annahme, dass der Angeklagte den fahrlässigen Tatbestand des § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG erfüllt hat. Danach steht fest, dass der Angeklagte zu den genannten Zeitpunkten dem gesondert verfolgten K. jeweils ein stark motorisiertes Kfz überließ, deren Halter sein Arbeitgeber, das (…) war, dessen Geschäftsführer, der Zeuge S., wiederum den Angeklagten ermächtigt hatte im Rahmen der internen Regelungen selbstständig Fahrzeuge für Probefahrten an Kunden zu überlassen. Der K., der keine gültige Fahrerlaubnis besaß, fuhr mit diesen Fahrzeugen auch eine nicht unerhebliche Strecke im öffentlichen Straßenverkehr. Weiter steht fest, dass der Angeklagte entgegen der ihm bekannten internen Anweisungen seines Arbeitgebers bei der Überlassung der Fahrzeuge keine Kopie von Vorder- und Rückseite eines körperlich vorgelegten Führerscheins anfertigte, sondern sich mit dem Abspeichern einer Fotodatei von der Vorderseite des zwischenzeitlich eingezogenen Führerscheins des K. begnügte.
Dass das LG dabei den Angeklagten gem. § 14 Abs. 2 S. 2 StGB für die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge des (…) im Rahmen von Probefahrten als ausdrücklich Beauftragten angesehen hat, begegnet keinen Bedenken. Für Zweifel an der Haltereigenschaft des (…) im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG bot der Sachverhalt keinen Anlass, so dass hierzu vertiefte Ausführungen des LG nicht erforderlich waren (anders z.B. im Fall des KG, Beschl. v. 25.7.2017 – (6) 121 Ss 91/17 (32/17), juris, m. Anm. Krenberger, jurisPR-VerkR 6/2018 Anm. 6; AG Zweibrücken, NZV 2019, 270).
2. Als nicht hinreichend tragfähig erweisen sich indes die der Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise zugrunde gelegten Überlegungen. Die tatrichterliche Überzeugung, der Angeklagte habe tatsächlich gebilligt, dass der gesondert verfolgte K. die ihm überlassenen Fahrzeuge ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fahren würde, ist nicht hinreichend belegt. Es erscheint anhand der Feststellungen gleichermaßen wahrscheinlich, dass er trotz der Außerachtlassung der gebotenen Vorsichtsmaßnahmen darauf vertraute, der K. werde schon eine Fahrerlaubnis besitzen, auch wenn er sie nicht in der gebotenen Weise nachgewiesen hat.
Die Rspr. des BGH legt für die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit die sog. Einwilligungstheorie zugrunde, nach der vorsätzlich und nicht fahrlässig handelt, wer den Erfolg als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und dabei billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH NStZ 1981, 23; 1984, NStZ 19; BGHSt 36, 1, 9; BGH NStZ 1998, 616 mit Anm. Roxin; BGH NStZ 2008, 451), verlangt also – in unterschiedlich strenger Ausprägung – ein voluntatives Element (deutlich BGH NStZ-RR 2008, 239; zu Vorstehendem insgesamt BeckOK StGB/Kudlich, 47. Ed. 1.8.2020, StGB § 15 Rn 20). Andererseits liegt bewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter den durch seine objektive Pflichtwidrigkeit verursachten Erfolg vorhersieht, aber dennoch darauf vertraut und hofft, dass er ausbleibt (vgl. BGH, NZV 2016, 189 Rn 12; NStZ 2008, 451). Dieser Grundsatz ist bei Tötungsdelikten angesichts der sog. Hemmschwellentheorie von besonderer Bedeutung, aber auch für die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Übrigen entscheidend (BGH NZV 2016, 178 Rn 12 m.w.N..).
Feststellungen zur inneren Tatseite obliegen dem Tatrichter anhand seiner aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung, § 261 StPO. Diese Überzeugungsbildung muss zwar nicht schlechterdings zwingend, wohl aber nachvollziehbar sein (vgl. Vogel/Bülte in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, Rn 63). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 10.12.2014 – 5 StR 136/14 m.w.N., juris; NStZ-RR 2015, 178 Rn 8). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn 182 m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist eine Darstellung der Umstände, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung erlaubt, ob der Tatrichter ohne Rechtsfehler zur seiner Überzeugung gelangt ist.
Diesen Maßstäben genügen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht. Die Beweiswürdigung des LG weist Lücken auf. Das LG hat bei der Beurteilung der Motivlage des Angeklagten Umstände nicht erkennbar gewürdigt, die dagegen sprechen können, dass der Angeklagte billigend in K...