… Der Bekl. ist gemäß A.2.9.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB leistungsfrei, da der Kl. den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat.
1. Das LG ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rspr davon ausgegangen, dass im Bereich unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit die Fahruntüchtigkeit der individuellen Feststellung aufgrund von Ausfallerscheinungen oder eines festgestellten Fahrfehlers bedarf, der typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist, und auf die Fahruntüchtigkeit nicht kraft eines Anscheinsbeweises geschlossen werden darf (BGH VersR 1988, 733). Dieser kann erst für die Frage der Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall herangezogen werden (Senat r+s 1993, 172). Gegen diesen Ansatz wendet sich die Berufung zu Recht nicht.
Entgegen der Auffassung der Berufung ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass das LG nach den gegebenen Umständen eine relative Fahruntüchtigkeit des Kl. im Unfallzeitpunkt festgestellt hat.
Äußere Anzeichen für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (hier 0,88 o/oo) können sich aus alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ergeben, die z.B. im Blutentnahmeprotokoll festgehalten sind und den Schluss zulassen, der Fahrer habe ernsthafte Anzeichen für seine Fahruntüchtigkeit missachtet. Sie können sich aber auch aus groben Fahrfehlern ergeben, die typischerweise auf Alkoholgenuss zurückzuführen sind (…). An diesen Grundsätzen gemessen kann es – … nicht zweifelhaft sein, dass der Kl. im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholischer Getränke (relativ) fahruntüchtig war.
Hierfür spricht zunächst der Untersuchungsbefund im Rahmen der Blutentnahme, der dem Kl. im Untersuchungszeitpunkt unter anderem einen torkelnden Gang, eine unsichere plötzliche Kehrtwendung, eine verwaschene Sprache, eine unsichere Finger-Finger- und Finger-Nase-Prüfung sowie ein benommenes Bewusstsein, mithin alkoholtypische Ausfallerscheinungen, bescheinigt. Lässt sich schon dieser Befund für sich genommen – anders als die Berufung geltend macht – mit der Anflutungsphase des Alkohols oder physiologischen Besonderheiten nicht plausibel erklären, ergibt sich eine Fahruntüchtigkeit des Kl. im Unfallzeitpunkt jedenfalls aus dem Unfallhergang selbst.
In Fällen, in denen ein Fahrer – wie hier – in Folge von alkoholbedingt erklärbarem Fehlverhalten von der Fahrbahn abkommt und gegen ein Hindernis prallt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dies eine typische Folge der Alkoholisierung ist (Senat VersR 2011, 206 …).
Der Kl. ist hier mit seinem Fahrzeug innerorts bei einer – wie von ihm selbst angegeben – allenfalls geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung und nahezu geradem Straßenverlauf ohne erklärbare Alternativursache von der Fahrbahn abgekommen. Selbst wenn die Straße regennass war und selbst wenn auf ihr in gewissem Umfang Laub gelegen haben sollte, was sich der Ermittlungsakte schon nicht entnehmen lässt, lag eine Situation vor, die von einem nur einigermaßen aufmerksamen Kraftfahrer beherrscht werden können muss. Bei dem Fahrfehler des Kl. handelt es sich demnach um ein Versagen, das typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist, da auf eine gegebene Verkehrssituation grob falsch reagiert wird.
Dies alles spricht dafür, dass die beschriebenen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Kl. als die alleinige Unfallursache anzusehen sind. Der Kl. hat zwar – erstmals im Rahmen seiner zweiten Anhörung durch das LG und erst auf Vorhalt seines Prozessbevollmächtigten – allgemein die Möglichkeit in den Raum gestellt, durch den Bordcomputer abgelenkt gewesen zu sein. Dies stellt indes einerseits lediglich eine theoretische Ersatzursache dar, für die der Kl. keine konkreten Anzeichen vorgetragen hat. Andererseits handelt es sich wiederum um eine alltägliche Situation, mit der jeder nüchterne Fahrer spielend fertig geworden wäre.
2. Die festgestellte alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war für den Unfall auch ursächlich. Dies ergibt sich im Wege des Anscheinsbeweises, den der Kl. nicht entkräftet hat. Bei typischen Fahrfehlern aufgrund einer Alkoholisierung kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Unfall durch die Alkoholisierung verursacht wurde, sofern andere nachvollziehbare Erklärungen nicht gegeben sind (BGH VersR 1991, 1367 Halbach in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB 2015 Rn 964).
Zwar kann der Anscheinsbeweis dadurch entkräftet werden, dass der VN als Gegner des für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 VVG (oder hier der den gesetzlichen Risikoausschluss einschränkenden Klausel in A.2.9.1 AKB) beweisbelasteten VR Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte (und nicht nur theoretische) Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGH). Diese Grundsätze hat aber entgegen der Auffassung der Berufung das LG nicht missachtet, indem es das Beweisangebot des Kl. für unerheblich gehalten hat.
3. Es ist schließlich auch nicht zu b...