Wie festgestellt, benötigt man zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach § 2 Abs. 1 StVG die Erlaubnis der zuständigen Behörde, der Fahrerlaubnisbehörde, sofern keine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 S. 2 FeV vorliegt. Fahrerlaubnisse sind in Klassen eingeteilt, welche sich grds. aus § 6 Abs. 1 FeV ergeben.
2. 1. Mögliche Fahrerlaubnisklassen
Hier dürfte man in erster Linie die Fahrerlaubnisklassen für zweirädrigen Fahrzeuge im Auge haben. Dies wären die Klassen AM, A1, A2 und A.
Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Art. 4 Abs. 2 lit. a der VO (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.1.2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
2. 2. Fahrerlaubnisklasse AM
Zunächst soll auf motorisierte Zweiräder mit einer bbH von mehr als 20, aber nicht mehr als 25 km/h eingegangen werden. Darunter fallen wie oben herausgearbeitet auch solche ohne Sitz. Schäler hingegen sieht für diese, wie unter IV. 1. festgehalten, eine Fahrerlaubnisfreiheit als gegeben an. Dies kann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht bejaht werden. Daher ist, bezogen auf die Geschwindigkeit, zunächst die Fahrerlaubnisklasse AM genauer zu betrachten.
§ 6 Abs. 1 FeV geht bei der Klasse AM nicht direkt auf technische Daten ein. Verwiesen wird nun, wie auch bei den fahrerlaubnisfreien motorisierten Zweirädern, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FeV, auf die VO (EU) Nr. 168/2013. Es wird bei der Darstellung der Klasse auf Art. 4 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 168/2013 Bezug genommen. Allerdings verweist dieser Absatz bezüglich der technischen Daten auf Anhang I. Wichtig erscheint darauf einzugehen, dass der Hubraum nicht mehr als 50 ccm aufweisen, die kW nicht mehr als 4 betragen und dass die bbH nicht mehr als 45 km/h aufweisen darf. Mit einem Wert von (bis zu) 25 km/h läge ein solcher E-Scooter auch in dem Bereich bis 45 km/h.
Schäler verweist in seinem Beitrag bezogen auf die Klasse AM, um die es in seinem Beitrag neben den fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auch geht, nun nochmals auf Artikel 4 der VO (EU) Nr. 168/2013, die allerdings für E-Scooter wie oben ausgeführt nicht angewandt werden kann: Die VO (EU) Nr. 168/2013 ist nicht anzuwenden auf Fahrzeuge die nicht mindestens einen Sitz haben, Art. 2 Abs. 2 lit. j VO (EU) Nr. 168/2013. Daher gilt, dass sowohl für E-Scooter mit einer bbH bis 25 km/h, aber auch bei einer bbH von bis zu 45 km/h die Fahrerlaubnisklasse AM nicht ausreicht.
Der Verordnungsgeber müsste vielmehr deutlich machen, ob er es sich lediglich ersparen wollte, diese fahrzeugspezifischen Eigenschaften im Text zu nennen und damit nur auf diesen Text in der Verordnung verweist, so dass, wie Schäler es darstellt, diesem Verweis nur deklaratorischer Charakter zukommt, oder ob er auf die gesamte Verordnung verweist, inkl. des Anhangs. Sollte er nur die technischen Daten der Anlage meinen, wäre es sinnvoll, diese in den Verordnungstext aufzunehmen. Hier wird aber davon ausgegangen, dass eine volle Verweisung (d.h. Rechtsgrundverweisung) auf die VO (EU) Nr. 168/2013 vorliegt, diese deshalb vom Anwendungsbereich her vollständig zu prüfen ist und der Verordnungsgeber selbstverständlich davon ausging, dass Fahrzeuge mit einer bbH von mehr als 20 km/h nur sitzend bewegt werden. Hier ist insbesondere nochmals an § 35a StVZO zu erinnern. Ganz abgesehen davon, dürfen solche E-Scooter im öffentlichen Verkehrsraum nicht in Betrieb genommen werden, siehe dazu V.
2. 3. Fahrerlaubnisklassen A1, A2, A
Wenn man sich E-Scooter mit einer bbH außerhalb der eKFV betrachtet, ergäbe es zwar dem Grunde nach Sinn, sie den motorisierten Zweirädern gleichzustellen, weil sie, wie Krafträder auch, grundsätzlich zwei Räder haben, also einspurig fahren. Dann wäre die Klasse AM die korrekte FE-Klasse bei einer bbH von nicht mehr als 45 km/h. Die zitierte VO (EU) Nr. 168/2013 nimmt aber expressis verbis Fahrzeuge ohne Sitz aus. Weiterhin nimmt die VO (EU) Nr. 168/2013 wie festgestellt selbst balancierende Fahrzeuge aus, selbst wenn sie einen Sitz haben, so dass die in § 1 eKFV genannten Fahrzeuge ohnehin nicht der VO (EU) Nr. 168/2013 unterliegen. Aber auch außerhalb der eKFV sind die weiteren Fahrerlaubnisklassen für zweirädrige Fahrzeuge nicht einschlägig an, weil Krafträder stets einen Sitz benötigen. Lediglich den weiteren technischen Daten nach könnten die Klassen A1, A2 bzw. A p...