1. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nur, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Dem Begriff der körperlich-geistigen Eignung sowie den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Eignungsbeurteilung sind, lässt sich entnehmen, dass eine ausreichende psychische Leistungsfähigkeit grundlegende Voraussetzung für das sichere Führen eines Kfz ist. Überprüft wird die psychische Leistungsfähigkeit nach den Begutachtungsleitlinien regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung mit Hilfe objektivierbarer psychologischer Testverfahren.
2. Hat der Betroffene ein von ihm rechtswidrig gefordertes und dann für ihn negativ ausgefallenes Gutachten dennoch vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Ein Verwertungsverbot für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung lässt sich hierbei weder aus der FeV noch aus sonstigem innerstaatlichen Recht ableiten. Es steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.
3. Die zugelassenen computer-basierten Testverfahren sind grundsätzlich auch bei älteren Kraftfahrern zur Prüfung der psychischen Leistungsfähigkeit geeignet.
4. Die verkehrspsychologische Fahrverhaltensbeobachtung stellt eine Sonderform eines psychologischen Testverfahrens dar, bei dem zur Diagnostik der psychischen Leistungsfähigkeit die Beobachtung des konkreten Fahrverhaltens herangezogen wird. Zugrunde liegt dem der Ansatz, dass Fahrerfahrung und praktische Übung gewisse Mängel ausgleichen können (vgl. Beurteilungskriterien, S. 398). Dementsprechend handelt es sich um eine Eignungs-, keine Befähigungsprüfung, und es muss ein Bezug zwischen den beobachteten Verhaltensweisen und den festgestellten Leistungsdefiziten hergestellt werden (vgl. Kriterium PTV 6 Nr. 2 der Beurteilungskriterien).
5. Aus Gründen des Schutzes der Beteiligten an der Beobachtungsfahrt sowie zum Schutz sonstiger Verkehrsteilnehmer kann die Fahrverhaltensbeobachtung abgebrochen werden, nachdem zur Vermeidung eines Unfalls eingegriffen werden musste. Mit Blick auf die Mitwirkungspflichten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Eignungsüberprüfung sowie nach dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 8 FeV geht es dann zu seinen Lasten, dass er die aus dem Ergebnis der computergestützten Leistungstests folgende Vermutung mangelnder Leistungsfähigkeit nicht entkräften konnte. (Leitsätze der Schriftleitung)
BayVGH, Beschl. v. 11.12.2023 – 11 CS 23.1577