Wird ein in der Anlage zu § 24a StVG genanntes berauschendes Mittel als ein für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenes Arzneimittel bestimmungsgemäß eingenommen, beruht die Einnahme auf einer ärztlichen Verordnung und wird das Arzneimittel nicht missbräuchlich oder überdosiert verwendet, ist auch die fahrlässige Verwirklichung des Tatbestandes des § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG ausgeschlossen (§ 24a Abs. 2 Satz 3 StVG).

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.8.2023 – 1 ORbs 2 SsBs 22/23

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