“Die zulässige Klage hat nur z.T. Erfolg.
Der – in Höhe eines Betrages von 1000 EUR – angefochtene Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 22.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2006 erweist sich ganz überwiegend als rechtmäßig. Erfolg hat die Klage nur insoweit, als für Glühkerzen 49,01 EUR – inkl. Mwst. – in Rechnung gestellt werden. Der insgesamt zu erstattende Schadensersatzbetrag beträgt damit – wie im Urteilstenor klargestellt – 2828,19 EUR.
Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 93 Abs. 1 S. 1 SBG. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den Schaden zu ersetzen, der durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Pflichten entstanden ist.
Zu den sich aus seinem Treueverhältnis gegenüber dem Dienstherrn ergebenden Dienstpflichten eines Beamten gehört es, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren und unmittelbar und mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 11.3.1999 – 2 C 15.98 –, ZBR 1999, 278 m.w.N.)
Dementsprechend schuldet der Beamte seinem Dienstherrn einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den ihm zur Dienstausübung überlassenen Sachgütern. Dies gilt auch für den Gebrauch eines Dienstfahrzeuges; der Beamte ist angehalten, die ihm anvertrauten Dienstfahrzeuge mit der gebotenen Sorgfalt zu führen und möglichst Schäden zu vermeiden.
Die ihm insoweit obliegende Sorgfaltspflicht hat der Kläger objektiv dadurch verletzt, dass er mit dem von ihm geführten Dienstfahrzeug trotz beschädigter Ölwanne die Rückfahrt zu seiner Dienststelle angetreten und dadurch einen Motorschaden verursacht hat.
Das für die Haftung nach § 93 Abs. 1 S. 1 SBG erforderliche Verschulden des Klägers ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten ebenfalls anzunehmen. Nach dem auch im öffentlichen Dienstrecht heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 282 BGB trifft den Beamten, der objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat. Obwohl der Beamte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, geht es beim Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens zu seinen Lasten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat (vgl. u.a. BVerwG, Urteile v. 11.3.1999 a.a.O. und vom 8.2.1983 – 2 C 82.81 –, Buchholz 232 § 78 Nr. 27).
Grob fahrlässig handelt dabei, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dabei nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wer die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. Grobe Fahrlässigkeit setzt demnach ein ungewöhnlich hohes Maß an Fahrlässigkeit voraus. Objektiv ist danach ein schwerer Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt und subjektiv ein persönlich besonders schwer vorwerfbares Verhalten erforderlich (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.9.1964 – II C 147.61 –, BVerwGE 19, 243; ferner BGH, Urt. v. 8.7.1992 – IV ZR 223/91 –, NJW 1992, 2418).
Im konkreten Fall hat der Kläger, indem er das Dienstfahrzeug nach der Beschädigung der Ölwanne in Betrieb genommen hat und zu seiner Dienststelle zurückgefahren ist, obwohl er festgestellt hatte, dass aus der Ölwanne Motorenöl auslief, dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Auch einem kraftfahrzeugtechnischen Laien muss bekannt sein, dass der Betrieb eines Fahrzeuges ohne ausreichende Ölmenge zu einem Motorschaden führen kann und ein Fahrzeugbetrieb bei Ölverlust daher tunlichst zu vermeiden ist. Zudem ist dem Kläger sein Verhalten in besonderer Weise vorwerfbar, da diese technischen Zusammenhänge Lehrinhalte und Bestandteile seiner polizeilichen Fahrschulausbildung waren. Indem der Kläger trotz festgestellten Ölverlustes gleichwohl das Dienstfahrzeug in Betrieb nahm, hat er der ihm obliegenden Sorgfalt daher in besonders hohem und offenkundigem Maße zuwidergehandelt, was den Vorwurf grober Fahrlässigkeit ohne Weiteres begründet. Der Einwand des Klägers, die Öldruckkontrollleuchte habe während der Fahrt nicht aufgeleuchtet, so dass er angenommen habe, seine Dienststelle ohne weitergehenden Schaden erreichen zu können, vermag ihn dabei von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht zu entlasten. Eingedenk der allgemein bekannten Tatsache, dass ein nicht mehr geschlossenes Ölkreislaufsystem zu einem permanenten Ölverlust führt, hätte sich der Kläger nicht allein auf eine Kontrolle der Öldruckkontrollleuchte während der Rückfahrt zu seiner Dienststelle beschränken dürfen, sondern wäre vielmehr gehalten gewesen, jeglichen Fahrzeugbetrieb zu unterlassen.
Sonstige Umstände, wie etwa eine besondere Stresssituation, eine feststellbare erhebliche Dienstbelastung, eine durch einen polizeilichen Einsatz bedingte Eilbedürftigkeit oder die Notwendigkeit des Handelns in einer Gefahrenlage...