BGB § 253 Abs. 2
1. Bei einer Oberschenkelfraktur mit Gelenkbeteiligung im linken Knie, einer Unterschenkelfraktur rechts, einer Ulnafraktur rechts, einer distalen Radiusextensionsfraktur mit Handgelenksbeteiligung links, einer Mittelhandknochenfraktur rechts, Thorax- und Pneumothoraxprellungen, einer HWS-Distorsion sowie einer Prellung des rechten Vorderfußes ist unter Berücksichtigung einer Mithaftung in Höhe von 50 % ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR angemessen.
2. Eine Schmerzensgelderhöhung aus dem Grunde einer verzögerten Regulierung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn sich der Versicherer auf einer Zahlungsverpflichtung entgegenstehende Umstände beruft, die er letztlich im Rechtsstreit nicht beweisen kann.
(Leitsätze des Einsenders)
Brandenburgisches OLG, Urt. v. 17.9.2009 – 12 U 26/09
Der Kläger fuhr mit dem in seinem Eigentum stehenden Motorrad am 5.9.2004 und stieß im Bereich einer Abzweigung mit dem von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw, dessen Halter der Beklagte zu 2) war und das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, zusammen. Unfallursache war, dass der Beklagte zu 1) mit einem Anhänger, auf dem ein Fahrrad aufgeladen war, nach links abbiegen wollte. Bei dem Unfall wurde eine Insassin des von dem Beklagten zu 1) geführten Pkw tödlich verletzt. Der Kläger musste sich auf Grund der im LS 1) aufgeführten Verletzungen vier Mal in stationäre Behandlung begeben und eine Reha-Maßnahme durchführen. Er war knapp ein Jahr arbeitsunfähig und ist dauerhaft in seiner körperlichen Beweglichkeit mit einer in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten MdE von 30 % beeinträchtigt. Unfallbedingt kann er zukünftig weder Motorrad fahren noch Sport treiben.
Das LG hat durch Teil- und Grundurteil die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der bezifferten materiellen Schadensersatzansprüche dem Grunde nach in Höhe von 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Weiterhin hat es die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung an dem Unfalleintritt von einem Drittel zu erstatten. Das BG gelangte unter Abwägung der Verantwortungsbeiträge der Unfallbeteiligten an dem Eintritt des Unfalls zu einer Haftungsverteilung von jeweils 50 % und setzte sich bei der Schmerzensgeldbemessung mit der Frage auseinander, ob eine verzögerte Regulierung des Schadens vorliege, die eine Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertige. Das verneinte der Senat.
Aus den Gründen:
“Ein Schmerzensgeld kann der Kläger nur in Höhe von 15.000 EUR verlangen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, 1675; NJW 1982, 985; VersR 1992, 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn 274 ff.). Der Kläger hat nach den Feststellungen des LG, die von beiden Parteien in der Berufungsinstanz nicht angegriffen werden, eine Oberschenkelfraktur mit Gelenkbeteiligung im linken Knie, eine Unterschenkelfraktur rechts, eine Ulnafraktur rechts, eine distale Radiusextensionsfraktur mit Handgelenksbeteiligung links, eine Mittelhandknochenfraktur rechts, Thorax- und Pneumothoraxprellungen, eine HWS-Distorsion sowie eine Prellung des rechten Vorderfußes erlitten. Der Kläger musste sich vier Mal in stationäre Behandlung begeben und eine Reha-Maßnahme durchführen. Er war knapp ein Jahr arbeitsunfähig und ist dauerhaft in seiner körperlichen Beweglichkeit eingeschränkt. Auch kann er zukünftig weder Motorrad fahren noch Sport treiben. Behördlich anerkannt ist eine Behinderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Auf Grund der vorgenannten Umstände sowie unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 50 % erscheint dem Senat unter Einbeziehung der veröffentlichten Vergleichsfälle (vgl. etwa die Entscheidung des OLG Rostock v. 14.6.2002, Az.: 8 U 79/00; zitiert in der Entscheidung des OLG Rostock MDR 2007, 1014) ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR angemessen aber auch ausreichend.
Die mit der Anschlussberufung begehrte Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen einer zögerlichen Schadensregulierung seitens der Beklagten ist hingegen nicht geboten. Zwar kann es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu be...