“Die Rechtsbeschwerde hat im Hinblick auf die Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe einen jedenfalls vorläufigen Erfolg. Für das Rechtsbeschwerdegericht sind Lenkdauerverstöße nur nachvollziehbar, wenn festgestellt ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit das Fahrzeug gelenkt hat und dass diese Zeitabstände keine Fahrtunterbrechung enthalten. Der Tatrichter hat daher im Einzelnen anzugeben, wann der Betr. seine Fahrt an dem jeweiligen Tag begonnen und wann er sie beendet hat, und ob und ggf. wann es zur Unterbrechung der Fahrt gekommen ist. Um einen Verstoß gegen die tägliche Ruhezeit nachvollziehen zu können, bedarf es der Feststellung, wann die letzte Fahrt vor der Ruhepause beendet und wann die nächste Fahrt nach der Ruhepause begonnen wurde. Die dazu notwendigen Feststellungen enthält das angefochtene Urt. nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift v. 14.9.2012 wie folgt Stellung genommen:
“Dem zulässigen und form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsmittel dürfte ein zumindest vorläufiger Erfolg in der Sache nicht zu versagen sein.
1. Nach Art. 6 Abs. 1 der VO (EWG 561/2006) darf die Tageslenkzeit zwischen 2 täglichen Ruhezeiten und einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten und darf nur zweimal in der Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Unter Tageslenkzeit ist die summierende Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen bzw. wöchentlichen Ruhezeit zu verstehen (Art. 4k VO (EWG 561/2006).
Nach Art. 8 Abs. 2 VO (EWG Nr. 561/2006) muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Unter täglicher Ruhezeit ist der tägliche Zeitraum zu verstehen, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann, und die eine regelmäßige tägliche Ruhezeit und eine reduzierte tägliche Ruhezeit umfasst. Eine regelmäßige tägliche Ruhezeit bezeichnet eine Ruhephase von mindestens 11 Stunden. Sie kann auch in 2 Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen unterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Unter einer reduzierten täglichen Ruhezeit ist eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden zu verstehen (Art. 4g VO (EWG 516/2006).
Nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden hat der Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, wobei die Unterbrechung durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden kann (Art. 7 VO EWG 516/2006).
Für das Rechtsbeschwerdegericht sind Lenkdauerverstöße mithin nur nachvollziehbar, wenn festgestellt ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit das Fahrzeug gelenkt hat, und das diese Zeitabstände keine Fahrtunterbrechung enthalten. Der Tatrichter hat daher im Einzelnen anzugeben, wann der Betr. seine Fahrt an dem jeweiligen Tat begonnen und wann er sie beendet hat, und ob und ggf. wann es zur Unterbrechung der Fahrt gekommen ist (OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschl. v. 26.8.2011 – 1 SsBs 63/11; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschl. v. 2.7.2009 – 2 SsBs 2/09 m.w.N.).
Um einen Verstoß gegen die tägliche Ruhezeit nachvollziehen zu können, bedarf es der Feststellung, wann die letzte Fahrt vor der Ruhepause beendet wurde und wann die nächste Fahrt nach der Ruhepause begonnen wurde.
Die entsprechenden Feststellungen enthält das Urt. des AG Koblenz v. 25.5.2012 indes nicht.
Das AG bezeichnet in seinem Urt. Zeiträume, in denen die zulässige Lenkdauer überschritten wurde. Aus dem mathematischen Vergleich der angegebenen Zeiträume mit der zulässigen Lenkdauer sowie der angegebenen Überschreitungsdauer ergibt sich, dass der jeweilige Beginn bzw. das Ende des bezeichneten Zeitraums nicht die Zeitpunkte bezeichnen kann, an denen der Betr. begann das Fahrzeug zu lenken bis zum den Zeitpunkten an dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung eingelegt hat bzw. eine Ruhezeit begann und seine Fahrt fortsetzte. Die angegebenen Zeiträume überschreiten im Hinblick auf ihre zeitlichen Dauer der Zeiträume, die sich aus der Summe der von dem AG angenommenen Höchstlenkzeiten zzgl. der angenommenen Zeitdauer der Überschreitung ergibt. Dies lässt jedoch nur den Umkehrschluss zu, dass das AG offensichtlich nicht den gesamten Zeitraum als Lenkdauer betrachtet hat. Insoweit hätte es jedoch der Feststellung bedurft, wann der Betr. jeweils seine Fahrt nach der letzten Ruhezeit bzw. Unterbrechung begonnen hat, wann es zur nächsten Unterbrechung der Fahrt gekommen und wann die Fahrt hiernach wieder fortgesetzt worden ist. Ohne diese Angaben wird das Rechtsbeschwerdegericht nicht in die Lage versetzt zu prüfen, ob der vom...