Die zum Zeitpunkt des Unfalls 78 Jahre alte und gehbehinderte Kl. bestieg an einem Vormittag den von dem Bekl. gesteuerten Linienbus. Beim Anfahren des Busses stürzte die Kl. durch einen Ruck und erlitt erhebliche Verletzungen. Die Einzelheiten der Sturzursachen und Sturzfolgen sind zwischen den Parteien streitig. Das LG hat die Klage auf Schmerzensgeld, Feststellung der Ersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen. Die Berufung der Kl., die ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, wurde nach einem die Absicht des Senats zur Zurückweisung der Berufung mitteilenden Hinweisbeschluss zurückgewiesen.

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