Die späteren Kl. hatten bei einem in den Niederlanden ansässigen Veranstalter eine Pauschalreise gebucht, die unter anderem Hin- und Rückflüge für die Strecke zwischen Eelde (Niederlande) und Korfu (Griechenland) mit einem griechischen Luftfahrtunternehmen beinhalten sollte. Der Pauschalreisepreis wurde von den Reisenden vollständig an den Veranstalter bezahlt. Wegen Zahlungsproblemen des Veranstalters stellte das Luftfahrtunternehmen die genannte Flugverbindung dann allerdings einige Tage vor Reisebeginn ein. Der Veranstalter informierte die betroffenen Reisenden daraufhin über die Annullierung der Reise. Über das Vermögen des Veranstalters wurde wenig später das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Veranstalter leistete keinerlei Erstattungen an die Reisenden. Diese verklagten daraufhin das griechische Luftfahrtunternehmen auf Zahlung sowohl der Ausgleichsleistungen nach Art. 7 als auch der Flugpreiserstattung nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung. Das nationale Gericht sprach den Fluggästen zwar die Ausgleichsansprüche zu, richtete wegen der Flugpreiserstattungsforderungen aber ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Die 3. Kammer des EuGH entschied daraufhin mit Urt. v. 10.7.2019, dass ein Fluggast, der gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung seiner Flugscheinkosten hat, vom Luftfahrtunternehmen keine solche Erstattung mehr verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die Flugscheinkosten zu erstatten, und keine Maßnahmen getroffen hat, diese Erstattung sicherzustellen.
In den Entscheidungsgründen äußert sich die 3. Kammer dann unter anderem auch zu der für Pauschalreisen vorgeschriebenen Insolvenzabsicherung. Die Kammer betont, dass Pauschalreisende durch die Wirkungen der (früheren) Pauschalreiserichtlinie 90/314 ausreichend geschützt seien. Die Richtlinie sieht vor, dass der Reiseveranstalter nachweisen muss, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beiträge sichergestellt ist. Die Kammer verweist auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach eine nationale Regelung die Verpflichtung aus dieser Bestimmung nur dann ordnungsgemäß umsetzt, wenn sie unabhängig von ihren Modalitäten bewirkt, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters für die Fluggäste die Erstattung aller von ihnen gezahlten Beiträge tatsächlich sichergestellt ist. Andernfalls verfügt der Betroffene nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jedenfalls über die Möglichkeit, eine Klage gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Ersatz des Schadens zu erheben, der ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist.
Diese Ausführungen zum Staatshaftungsrecht dürften auch für die von der aktuellen Insolvenz des Veranstalters Thomas Cook betroffenen Pauschalreisenden von Interesse sein (die Höhe des Versicherungsschutzes reicht dort ebenfalls nicht aus, um alle Ansprüche zu befriedigen). Zwar wird der größte Teil der abgesagten Thomas-Cook-Reisen wohl unter die "neue" Pauschalreiserichtlinie fallen, welche bestimmte Einschränkungen bei der gesetzgeberischen Ausgestaltung des Insolvenzschutzes ermöglicht. Dennoch erscheint es fraglich, ob der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der neuen Richtlinie korrekt umgesetzt hat.
Dies mag vielleicht auch ein Grund sein, weshalb die deutsche Bundesregierung am 11.12.2019 nach einer Kabinettssitzung mitteilte, den betroffenen Reisenden finanziell helfen zu wollen. Den Thomas-Cook-Kunden solle angeboten werden, die Differenz zu der Summe, die sie vom Versicherer Zurich oder von anderer Seite zurückerhalten haben, auszugleichen. Die Bundesregierung wolle die Kunden Anfang 2020 über die weiteren Schritte informieren.