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Ein Anspruch der Kl. aus dem Versicherungsvertrag mit der Bekl. (§ 100 VVG, Ziff. 1.1 AHB) besteht im Hinblick auf das streitgegenständliche Schadensereignis nicht. Da die Parteien übereinstimmend von der wirksamen Einbeziehung der “Privat-Haftpflichtversicherung'-Bedingungen der Bekl. ausgehen, hatte die Kammer die Anwendbarkeit der Klausel Ziff. 6.1 ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Nach dieser sog. Benzinklausel ist die Haftpflicht u.a. des Führers eines Kfz wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden, nicht versichert. Die Voraussetzungen dieser allgemeinen Vertragsbedingung sind erfüllt.
Zwar stand das Fahrzeug im Moment der Schadenszufügung. Das ändert aber nichts daran, dass die Kl. nach wie vor Führerin des in der Entladung befindlichen Transporters war, während bloßer Fremdbesitz nach Auffassung von Prölss/Martin/Lücke (30. Aufl. 2018, BB PHV § 3 Rn 9, m.w.N.) entgegen des Wortlautes von Ziff. 6.1 nicht ausgereicht hätte. Der – aus sich heraus und eng auszulegende – Ausschluss greift im Einzelfall nur dann, wenn sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen und diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Der Schaden muss deshalb dem Kraftfahrzeugrisiko näher stehen als dem Privat-/Betriebs-/Tierhalter-Risiko, also bei natürlicher Betrachtung diesem zuzuordnen sein (Prölss/Martin/Lücke, 30. Aufl. 2018, BB PHV § 3 Rn 10, m.w.N.). Das ist bei Be- und Entladevorgängen zumindest dann der Fall, wenn und solange das Kfz in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel be- und entladen wird. Ein solcher innerer Zusammenhang besteht jedenfalls, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kfz selbst erfolgt (vgl. OLG Köln NJW-RR 2019, 595 zur Frage, ob Be- und Entladevorgänge zum Betrieb i.S.v. § 7 StVG gehören). Nach der Rechtsprechung des BGH gehört ein Entladevorgang zum Gebrauch des Kfz, solange das Kfz oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen dabei beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann “durch den Gebrauch' des Kfz entstanden, d.h. diesem Gebrauch noch zuzurechnen, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt gewesen ist (BGH NJW 1979, 2408). Vorliegend ist der Schaden nicht nur i.S.d. BGH-Rechtsprechung beim Einsatz von Vorrichtungen des Transporters, nämlich der Hebebühne, entstanden. Es hat sich zudem eine dem Fahrzeuggebrauch eigene Gefahr und nicht bloß ein Alltagsrisiko verwirklicht, da die Kl. die Reklameeinrichtung schädigen konnte, weil sie auf der Hebebühne des Transporters stand. Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 2018, 281) nicht entgegen. Denn auch das OLG Hamm stellt darauf ab, ob sich das Gebrauchsrisiko gerade des Fahrzeugs verwirklicht hat. Ausdrücklich hat das OLG nämlich ausgeführt, dass zum Gebrauch eines Fahrzeugs u.a. auch das Be- und Entladen gehören. Der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Fall liegt darin, dass dort eine Bauschaumflasche aus Ungeschicklichkeit heruntergefallen und explodiert war, weshalb sich eine typische Gefahr dieser Flasche und, anders als hier (s.o.), nicht ein typisches Risiko des Fahrzeuges verwirklicht hatte. …“
zfs 3/2020, S. 155