Die Kl. hatte beim LG Mannheim eine Klage wegen Patentverletzung eingereicht. Hieraufhin hat der Beklagtenvertreter die Verteidigung gegen diese Klage angezeigt und einen Antrag auf Fristverlängerung zur Klageerwiderung gestellt. Mit Schriftsatz v. 18.10.2019 hat der Anwalt der Bekl. angekündigt, er werde in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz v. 25.11.2019 hat die Kl. ihre Klage zurückgenommen. Aufgrund des daraufhin zu ihren Gunsten ergangenen Kostenbeschlusses des LG v. 5.12.2019 hat die Bekl. beantragt, die Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten und den mitwirkenden Patentanwalt festzusetzen, darunter jeweils eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Die Rechtspflegerin des LG Mannheim hat jeweils nur eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG festgesetzt. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Bekl. hatte Erfolg.

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