Im Berichtszeitraum musste beobachtet werden, dass einige Reiseveranstalter die berechtigten Rückzahlungsansprüche der Reisenden nur deutlich verzögert (oder überhaupt nicht) bearbeiteten.
Dazu hat das AG Frankfurt mit Schlussurteil v. 15.10.2020 entschieden, dass die in § 651h Abs. 5 BGB normierte Höchstfrist von 14 Tagen zur Rückzahlung des Reisepreises seit Rücktritt hierbei auch für den Fall des Rücktritts durch den Veranstalter selbst gilt. Einen pauschalreiserechtlichen Anspruch auf fristgemäße Rückzahlung sieht ebenfalls Art. 12 Abs. 2 S. 2 Abs. 4 RL (EU) 2015/2302 vor, weshalb es insgesamt keines Rückgriffs auf die nationalen Institute der §§ 246 ff., 812 ff. BGB bedarf. Überschreitet der Veranstalter den normierten Zeitraum von zwei Wochen, so befindet er sich in Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Rückzahlungsfrist wird auch nicht durch Gutschriften gewahrt, denn darin ist keine "Erstattung" im Sinne der Norm zu sehen. Der Wortlaut des § 651h Abs. 5 BGB spricht ausdrücklich von einer Rückerstattung des Reisepreises. Dies meint einen vollständigen Transfer des entrichteten Betrages. Als Reisegutschein stünde dieser jedenfalls nicht wieder zur völlig freien Verfügung, sondern würde eine Bindung an einen bestimmten Vertragspartner bedeuten. Dies ließe sich mit dem Schutzzweck der Norm nicht in Einklang bringen und eine diesbezügliche Verpflichtung wäre als Umgehungsversuch nach § 651y S. 2 BGB zu werten. Da die genannten Vorschriften auf europäischen Vorgaben (namentlich Art. 12 Abs. 4 und Art. 23 RL (EU) 2015/2302) beruhen, bleibt es auch den einzelnen Mitgliedstaaten verwehrt, eine davon abweichende nationale Regelung zu treffen. Da eine sog. "verpflichtende Gutscheinlösung" auf europäischer Ebene nicht erzielt wurde, hat sich der Bundestag im Juli 2020 im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht für eine lediglich "freiwillige Gutschein-Lösung" entschieden. In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass das bereits in Kraft getretene Moratorium nach Art. 240 § 1 EGBGB nicht im pauschalreiserechtlichen Kontext gilt und der Reiseveranstalter deshalb erst Recht nicht zu Lasten des Reisenden seine Rückzahlung aussetzen darf (auch nicht bis zur Entscheidung über die endgültige Form der Gutschein-Lösung). Gleichfalls kann ein Abwarten des Reiseveranstalters darauf, ob sein Vertragspartner tatsächlich Gutscheine annimmt oder nicht, nicht zu Lasten des Reisenden gehen. Der Veranstalter trägt das Risiko für inzwischen eingetretene Verzugsschäden, wenn die Gutscheine letztlich nicht angenommen werden und die Frist aus § 651h Abs. 5 BGB bereits abgelaufen ist; es sei denn, das Handeln des Reisenden widerspräche Treu und Glauben (§ 242 BGB). Letzteres war in dem vom AG Frankfurt zu entscheidenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Der Reiseveranstalter hat dem betroffenen Reisenden den Verzugsschaden zu ersetzen (im konkreten Fall Rechtsanwaltsgebühren und Zinsen).
Ein Reiseveranstalter darf die Kundenrechte auch nicht verschleiern – z.B. durch das deutlich hervorgehobene Anbieten von (lediglich) Gutscheinen oder Umbuchungen. Das LG Hannover hat in einem Anerkenntnisurteil entschieden, dass der beklagte Reiseveranstalter künftig auf seiner Webseite eindeutig auf Erstattungsansprüche nach der Reiseabsage infolge der Corona-Pandemie hinweisen muss.