Das Filmen bei Betreten der Wohnung mittels Handy ohne Einwilligung des Bewohners schließt im Falle einer körperlichen Auseinandersetzung der Beteiligten einen Anspruch des filmenden (Verletzten) auf Schmerzensgeld gegenüber dem Bewohner wegen groben Mitverschuldens aus.

(Leitsatz des Einsenders)

AG Lemgo, Urt. v. 4.3.2020 – 19 C 491/19

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