Sofern aus beruflichen Gründen vom Regelfahrverbot des § 25 Abs. 1 S. 2 StVG abgesehen werden soll, ist hierfür erforderlich, dass das Fahrverbot für den Betroffenen zu ganz außergewöhnlichen Härten führen würde. Allgemeine berufliche Härten reichen nicht aus. Vor allem ist darauf zu achten, ob sich der Betroffene ggf. schon frühzeitig im Verfahren auf die Fahrverbotsabbüßung hätte einstellen müssen. Diese Möglichkeit kann auch beim Trunkenheitsfahrverbot als eine Art "Vorverschulden" dazu führen, dass eine eigentlich unverhältnismäßige Härte des Fahrverbotes zu einem späteren Zeitpunkt hinzunehmen ist.
Erst wenn ein Existenzverlust (durch Arbeitsplatzverlust) als unausweichliche Folge eines Fahrverbots konkret drohen würde, kann ausnahmsweise von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden. Der Betroffene muss also als derjenige, der als einziger Verfahrensbeteiligter den entsprechenden Einblick hat, die dieser drohenden Existenzvernichtung zugrunde liegenden Umstände konkret darlegen und stichhaltig begründen. Im Zweifelsfalle ist sogar die arbeitsrechtliche Durchsetzbarkeit einer angeblich drohenden Kündigung zu prüfen. Auch sind neben jeglicher Art von Überbrückungsmöglichkeiten (Fahrer, Fahrgemeinschaft, Urlaub, ggf. auch in Kombination) bei zunehmender Verfahrensdauer die steigenden Möglichkeiten einer Urlaubsdisposition durch den Betroffenen, der das Verfahren jederzeit durch Einspruchsrücknahme beenden kann, zu berücksichtigen. Amtsgerichte neigen oft dazu, geringere Anforderungen an ein Absehen vom Fahrverbot zu stellen. Hier kann es etwa ausreichen, dass eine Einlassung, in der Härten geschildert werden, nicht widerlegt werden kann und eine existenzgefährdende Härte nicht ausgeschlossen werden kann. Von der Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG ist wegen einer außergewöhnlichen Härte auch dann abzusehen, wenn der Betroffene Ersttäter einer Trunkenheitsfahrt ist und seinen Arbeitsplatz nur durch wirtschaftlich sinnlose Maßnahmen während der Fahrverbotsdauer erhalten könnte.
Wichtig ist es, die Gründe, die für ein Absehen ins Feld geführt werden, vor dem Hauptverhandlungstermin (schriftlich) ausführlich darzulegen und in die Hauptverhandlung einzuführen (insbesondere in Form eines Beweisantrages), da ein späteres Nachschieben von Gründen/eine Nachbesserung vom Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt wird, da diese nachgeschobenen Gründe im angefochtenen Urteil keinen Widerhall gefunden haben. Sollte dem Beweisantrag nicht nachgegangen werden, so ist dies im Rahmen der Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge zu rügen. Zu bemerken ist hierbei, dass in den Fällen, in denen das Gericht trotz konkret drohenden Arbeitsplatzverlustes (insbesondere eines Berufskraftfahrers) das Absehen vom Fahrverbot verneint (z.B. aufgrund einschlägiger Voreintragungen), es im Urteil einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten bedarf. Ist der Betroffene unbelehrbarer Wiederholungstäter einer Trunkenheitsfahrt, bedarf es einer weiteren Abwägung, in die besonders mit einzustellen ist, dass eine Vorverurteilung den Betroffenen nicht ausreichend gewarnt hat. Ein uneinsichtiger und gefährlicher Wiederholungstäter muss nämlich nicht vor gravierenden wirtschaftlichen und beruflichen Folgen bewahrt werden.
Persönliche Gründe können insbesondere zu einer gesteigerten Sanktionsempfindlichkeit führen, die auch schon bei allgemeinen beruflichen Härten gebieten können, vom Fahrverbot abzusehen und stattdessen das Bußgeld angemessen zu erhöhen. Während sich in der Rechtsprechung zu § 25 Abs. 1 S. 1 StVG zahlreiche Beispiele finden lassen, sind im Rahmen des hier abgehandelten Fahrverbots nahezu keine Entscheidungen zu finden, die ausschließlich auf persönliche Gründe abstellen. Andere allgemeine Gründe spielen beim Fahrverbot nach Drogenfahrt keine Rolle. Teils werden aber sogenannte Mischargumentationen angeführt, um vom Fahrverbot absehen zu können.
Bei Hilfe- bzw. Pflegeleistungen sind (genau wie im Rahmen des Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG) detaillierte Angaben zum Umfang der erforderlichen Hilfeleistung, die auf Tatsachen gestützte Feststellung, dass diese Hilfestellung von keiner anderen unentgeltlichen Betreuungsperson gewährt werden kann, die auf Tatsachen gestützte Feststellung, dass dem Bedürftigen die Beschäftigung einer professionellen Hilfe nicht zuzumuten ist im tatrichterlichen Urteil (und damit entsprechend auch im Vortrag des Betroffenen/Verteidigers) erforderlich, wenn der Tatrichter rechtsfehlerfrei aus diesem Grunde vom Regelfahrverbot des § 25 Abs. 1 S. 2 StVG absehen will.
Bei allen "Mischargumentationen" ist die Frage durch den Tatrichter zu beantworten, ob einzelne oder alle Umstände zusammengenommen eine Fahrverbotsanordnung als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Wichtig ist es für den Verteidiger und den Tatrichter immer, dass alle relevanten Punkte angespro...