§ 24a Abs. 4 StVG sieht (für Vorsatztaten) Geldbußen bis zu 3.000 EUR vor; fahrlässige Begehungsweise kann daher wegen § 17 Abs. 2 OWiG mit maximal 1.500 EUR geahndet werden. Zudem ist nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen. Die einzelnen Regelrechtsfolgen finden sich in Nrn. 241 ff. BKat. Im FAER werden schließlich nach einem Verstoß 2 Punkte eingetragen. Bei Drogenfahrten drohen i.d.R. auch fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Allenfalls der Ersttäter einer Drogenfahrt unter dem Einfluss von Cannabis kann hoffen, ohne solche verwaltungsrechtlichen Folgen davonzukommen.

Im Falle einer "Drogenfahrt" kann diese mit einer Fahrt, die dem Drogentransport dient – und damit mit einem BtM-Delikt – in Tateinheit stehen. Dies führt dann dazu, dass im Strafverfahren wegen § 21 Abs. 1 OWiG die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit entfällt, das Fahrverbot aber trotzdem verhängt werden kann.[41] Andersherum kann eine gerichtliche Verurteilung (nur diese!) wegen § 24a StVG in einem solchen Falle aus Sicht des Betroffenen vorteilhaft sein, weil dann die Verurteilung einer weiteren Verurteilung wegen einer Straftat entgegensteht, § 84 Abs. 2 OWiG.

[41] Vgl. etwa: BGH, Beschl. v. 8.6.2011 – 4 StR 209/11, NZV 2012, 250; ausführlich dazu: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2017, § 21.

I. Geldbußenfragen

Ob – wie bei Alkoholisierungsfahrten anerkannt – die Regelrechtsfolgen rechtsfehlerfrei verschärft werden dürfen, wenn die jeweiligen Grenzwerte erheblich überschritten werden ist für Drogenfahrten wohl noch nicht entschieden. M.E. dürfte dies im Einzelfall möglich sein.

Bei hohen Geldbußen (oberhalb von 250 EUR) erwarten die OLG in der Regel nähere tatrichterliche Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Bei der für den Regelfall einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG vorgesehenen Buße handelt es sich nämlich nicht um eine "geringfügige" i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG. Bei der Bemessung der Geldbuße sind in Fällen des § 24a Abs. 1 StVG daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.[42]

Verschärfte Ahndung bei Wiederholungstaten setzt voraus, dass die einschlägigen Voreintragungen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht tilgungsreif sind. Auch andere Verkehrsordnungswidrigkeiten (gem. § 24 StVG) dürfen dann grundsätzlich erhöhend berücksichtigt werden. Diese können nämlich dazu führen, dass kein Regelfall mehr i.S.d. BKatV vorliegt, so dass eine Überschreitung des Regelsatzes geboten erscheint. Um einen Wiederholungsfall i.S.d. BKatV handelt es sich auch im Falle vorausgegangener Verurteilung gem. § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB.[43]

[42] Vgl. z.B. OLG Rostock, Beschl. v. 20.4.2004 – 2 Ss (OWi) 102/04 I 63/04, VRS 107, 442.
[43] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.3.1993 – 5 Ss (OWi) 56/93 – 5 Ss (OWi) 41/93 I, NZV 1993, 405.

II. Fahrverbotsfragen

Ein Fahrverbot kann in Fällen des § 25 Abs. 1 S. 2 StVG nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art entfallen oder wenn wegen der besonderen Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen aus dem Rahmen typischer Begehungsweise einer solchen Ordnungswidrigkeit herausfällt.[44] Das ist der Fall, wenn die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die Vorschriften über das Regelfahrverbot offensichtlich darauf nicht zugeschnitten sind oder die Anordnung des Fahrverbots eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde.[45] Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist hierbei letztlich wiederum das verfassungsrechtlich abgesicherte Übermaßverbot,[46] welches sich jedoch bei Wiederholungstätern nur eingeschränkt auswirkt.[47] Will das Gericht von dem Regelfahrverbot wegen der den Betroffenen treffenden Folgen absehen, so muss es in geeigneten Fällen nachvollziehbar im Urteil darlegen, ob durch Zubilligung der Abgabefrist des § 25 Abs. 2a StVG oder auch einer Beschränkung des Fahrverbots durch Ausnehmen bestimmter Fahrzeugarten die Folgen nicht bereits ausreichend abgemildert werden können. Im Falle des Absehens vom Regelfahrverbot nach Trunkenheits-/Drogenfahrt hat der Tatrichter also einen geringeren Ermessensspielraum als beim Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG.

[44] Vgl. etwa OLG Koblenz, Beschl. v. 23.4.2014 – 2 SsBs 14/14, BeckRS 2014, 17563; OLG Hamm, Beschl. v. 24.4.2008 – 5 Ss OWi 205/08, BeckRS 2008, 22049.
[45] König in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 46. Aufl. 2021, StVG § 25 Rn 18 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 9.5.2006 – 4 Ss OWi 896/05, SVR 2007, 274; OLG Bamberg, Beschl. v. 20.8.2008 – 3 Ss OWi 966/08 = BeckRS 2008, 22409.
[46] Vgl. hierzu OLG Celle, Beschl. v. 1.9.1992 – 1 Ss OWI 246/92, zfs 1993, 32; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.12.1990 – 1 Ss 247/90, NZV 1991, 159.

1. Absehen vom Fahrverbot wegen außergewöhnlicher Umstände bei der Tatbegehung

Ein Absehen vom Regelfahrverbot ist insbesondere möglich, wenn die Tat derart aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG fällt, dass sie eigentlich gar keinen Regelfall mehr darstellt.[48] Da die Indizwirku...

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