1. Grundsätzlich kann bei der Schmerzensgeldbemessung die zögerliche Regulierung des in Anspruch genommenen Versicherers eine Rolle spielen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Versicherung schon vorgerichtlich alle geltend gemachten materiellen Schäden weitgehend reguliert und auch auf das anstende Schmerzensgeld nicht unerhebliche Zahlungen (hier: 20.000 EUR) erbracht hat.

2. Maßgeblich für die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes sind die durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten, wobei neben Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schäden und Funktionsbeeinträchtigungen ein besonderes Gewicht etwaigen Dauerfolgen zukommt. Einer Geschädigten, die im Alter von 29 Jahren einen unfallbedingten Dauerschaden am linken Knie mit einer dauerhaften Minderung der Erwerbstätigkeit von (derzeit) 20 % erlitten hat, ist ein Schmerzensgeld von 40.000 EUR zuzubilligen. Ausgehend von einer normalen Lebenserwartung wird die Geschädigte über 50 Jahre lang mit den Folgen des Unfalls konfrontiert sein und leben müssen, wobei eine weitere Verschlechterung der Kniefunktion bis hin zu einer Kniegelenksendoprothese nicht ausgeschlossen ist.

OLG Oldenburg, Urt. v. 2.7.2020 – 7 U 26/20

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