Die Kl. hat die beklagte Haftpflichtversicherung u.a. auf die Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. Die zum Unfallzeitpunkt 29 Jahre alte Kl. erlitt als Motorradfahrerin bei einer Kollision mit dem bei der Bekl. haftpflichtversicherten Kfz eine Tibiafraktur, eine komplexe Kniegelenkverletzung, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine Außenmeniskushinterhornläsion sowie eine Innenbandläsion. Das verletzte Knie wurde nach dem Unfall operativ versorgt. Die Kl. befand sich ab dem Unfalltag, dem 10.4.2011 bis zum 29.4.2011 in stationärer Behandlung, im Jahre 2012 schlossen sich zwei weitere Operationen an. Die überwiegend krankgeschriebene Kl. konnte nur zeitweise ihrem Beruf als Polizeibeamtin nachgehen. Ab Juni 2013 war sie im Außendienst tätig. Nach ihrer Ausbildung zum gehobenen Dienst wurde sie im Jahre 2014 zur Kommissarin (A9), ab dem 1.1.2020 wurde sie in die Planstelle einer Oberkommissarin befördert. Aufgrund ihrer unfallbedingt verbliebenen Beeinträchtigungen, die mit 20 % MdE bewertete worden sind, kann sie weder in einer Alarmabteilung der Polizei noch bei Großveranstaltungen eingesetzt werden. Die polizeiliche Schutzkleidung kann sie höchstens zwei Stunden tragen. Im Jahre 2018 erlitt die Kl. eine Prellung am Knie und im Jahre 2019 einen Korbhenkelabriss. Beide Unfälle wurden als Dienstunfälle anerkannt. Die Kl. erhielt im April 2013 eine Zahlung von 10.000 EUR von der Bekl. auf das Schmerzensgeld. Dem folgte im Jahre 23016 eine weitere Zahlung von 10.000 EUR.

Die Kl. hat ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 EUR sowie den Ersatz materiellen Schadens verfolgt. Der Senat verneinte eine schmerzensgelderhöhende zögerliche Regulierung und sprach ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000 EUR zu.

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