Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, hat die Festsetzung ihrer Rechtsanwaltsvergütung gegen die Antragsgegnerin beantragst, die sie in einem familiengerichtlichen Verfahren vor dem AG Essen-Steele – FamG – vertreten hatte. Das Mandat endete vor Abschluss dieses Verfahrens. Nachdem die Antragstellerin eine abweichende Wertfestsetzung für die Terminsgebühr und die Antragsgegnerin eine abweichende Wertfestsetzung für die Termins- und die Verfahrensgebühr gem. § 33 RVG beantragt hatten, hat der Rechtspfleger des FamG das Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 Abs. 4 RVG in dem angefochtenen Beschluss ausgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.

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