Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Der entstandene Schaden ist – (auch) im Sinne der hier geltenden Ausschlussklausel – beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstanden und daher in der bei der Bekl. genommenen Betriebshaftpflichtversicherung nicht versichert.
Die in den Versicherungsvertrag einbezogenen Besonderen Bedingungen zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung für das Bauhauptgewerbe/Baunebengewerbe lauten auszugsweise:
Zitat
1. Versichertes Risiko
Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des VN aus dem im Versicherungsschein angegebenen Betrieb bzw. Beruf.
4.9 Kraftfahrzeuge und Anhänger (nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig)
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 5.4 – die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Halten und/oder Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht Versicherungspflichtigen Fahrzeugen innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes des VN, einschließlich
– Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h,
– Hub- und Gabelstaplern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,
– selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,
– Anhänger.
(…)
5.4.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht
– wegen Schäden, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe jedoch Ziff. 4.9);
– (…)“
Der Schaden ist nach den – insoweit zu Recht nicht angegriffenen – Feststellungen des Landgerichts dadurch entstanden, dass von einem für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassenen und, wie gesagt, bei der Streithelferin der Kl. kraftfahrthaftpflichtversicherten Silo-Lkw Splitt mittels der Motorkraft des Fahrzeugs und der auf dem Fahrzeug vorhandenen Vorrichtungen durch eine Schlauchleitung auf das obere Hochdeck eines Parkhauses gepumpt wurde, auf dem die Kl. auftragsgemäß ein Steinpflaster verlegen sollte. Wegen einer versehentlich am Ende der Schlauchleitung nicht angeschlossenen Wasserzufuhr kam es zu der schadenstiftenden Staubentwicklung.
Ein so entstandener Schaden ist gemäß Ziffer 5.4.1 1. Spiegelstrich der zitierten Besonderen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Denn er ist, was das LG zu Recht angenommen hat, – auch im Sinne der hier geltenden Ausschlussklausel – durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht worden.
Die Klausel ist nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen VN auszulegen, der andere Bedingungen (hier einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung) nicht zu kennen braucht. Ausschlüsse dürfen ohne hinreichende Klarstellung den Versicherungsschutz nicht einschränken; deshalb wird hier ein "Gebrauch" im Sinne der Ausschlussklausel nur anzunehmen sein, wenn erstens nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen VN Gebrauch vorliegt, wobei die Ausschlussklausel eher eng auszulegen ist, und zweitens der Schadensfall mit üblichen Kraftfahrthaftpflicht-Versicherungen zu decken ist.
Beide Voraussetzungen sind indes erfüllt.
Der Begriff des Gebrauchs eines Kfz schließt den Betrieb ein, geht darüber aber auch hinaus. Gebraucht werden kann ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGHZ 208, 140, Rn 22 – zur Kraftfahrthaftpflichtversicherung: "“Gebraucht‘ wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird"). Jedenfalls der Entladevorgang, auch soweit er nicht mehr dem "Betrieb" des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, gehört zu dessen Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen dabei beteiligt sind (ebd., Rn 22 – Gebrauch bejaht für Entladen von Heizöl; vgl. auch bereits BGHZ 75, 45-49, Rn 34).
Es muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. BGH VersR 1994, 83 unter 3 a, wiederum zur Kraftfahrthaftpflichtversicherung, defekte Spritzanlage an Traktor, Gebrauch verneint). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen VN vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Ausschlussklausel dann und nur dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (BGHZ 170, 182-187, Rn 9 – Deckung aus Privathaftpflichtversicherung bejaht, Heizlüfter; vgl. auch Senat, Urt. v. 2.10.2015 – 20 U 139/14 –, Rn 54, juris – Deckung aus Privathaftpflichtversicherung bejaht, Schweißgerät). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, und zwar auch bei einem – zugunsten des VN – engen Verständnis der Ausschlussklausel.
Im Streitfall kommt es entgegen der mit der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht der Kl. nicht darauf a...