Der mit der Verkehrsunfall-Schadenregulierung von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt führte mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung mehrere Telefongespräche, in denen es um den Unfallhergang und die Haftung der Unfallbeteiligten ging. Die Haftpflichtversicherung beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Rechtsanwalt der Klägerin nahm an dem von diesem Sachverständigen angesetzten Ortstermin teil, in dem die unfallbeteiligten Fahrzeuge gegenübergestellt wurden.

Mit ihrer Klageschrift machte die Klägerin Reparaturkosten, eine Nutzungsausfallentschädigung, den Ersatz eigener Sachverständigenkosten, eine Auslagenpauschale sowie die auf der Grundlage einer 1,8 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG berechneten Anwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten geltend. Das AG Saarbrücken ist von einer Haftung der Beklagten in Höhe von 2/3 der unfallbedingten Schäden der Klägerin ausgegangen und hat auf dieser Grundlage auch die 1,8 Geschäftsgebühr zuerkannt.

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