“Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Im Hinblick auf das Schadensereignis vom 9.2.2004 besteht kein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Dabei kann dahinstehen, ob das Schadensereignis sich wie vom Kläger behauptet und vom LG festgestellt ereignet hat und in welcher Höhe gegebenenfalls dem Kläger ein Schaden daraus erwachsen ist. Denn die Beklagte ist nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, da der Kläger den Schadensfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt, indem er einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall einem jeden einleuchten muss. …
Der Kläger hat sich mit auffällig sichtbaren und erkennbar wertvollen Schmuckstücken in eine – wie er selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – nur mäßig beleuchtete Räumlichkeit begeben. In der Gaststätte, die – wie er in der ersten Instanz ausdrücklich vorgetragen hat – annähernd leer gewesen ist, hat er am Tresen sitzend mit einer ihm unbekannten Person männlichen Geschlechts ein Gespräch begonnen und sich mit dieser Person sodann in einen Nebenraum des Lokals begeben. Auch das ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers, der in der ersten Instanz ausdrücklich vorgetragen hat, dass die Gaststätte annähernd leer und sein Gesprächspartner ihm unbekannt gewesen ist, dass er mit jenem sodann das Nebenzimmer aufgesucht hat, ist der Aussage des Zeugen P zu entnehmen, die der Kläger sich zu Eigen gemacht hat.
Dieses Verhalten ist als grob fahrlässig zu bewerten. Dem Kläger konnte und musste angesichts der dargestellten Umstände und Gegebenheiten unmittelbar einleuchten, dass er sich durch sein Verhalten einem besonderen Risiko des Bestohlen- oder Beraubtwerdens ausgesetzt hat. Das gilt umso mehr, als es sich nach der Aussage des Zeugen B bei dem Nebenraum um ein “Separee’ gehandelt hat. In dem von der Beklagten vorgelegten und seinem Inhalte nach unstreitigen Ausdruck der Homepage der Gaststätte “M … ’ ist der Raum als “darkroom’ beschrieben. Es erschließt sich schon aus diesen Bezeichnungen und erst recht aus der von der Beklagten vorgelegten enzyklopädischen Definition des Begriffs “darkroom’, dass es sich dabei um einen abgeteilten und abgedunkelten Raum handelt. Letzterem entspricht auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe in dem ohnehin nur mäßig beleuchteten Lokal mit dem Gesprächspartner einen noch dunkleren Bereich aufgesucht; dass es sich dabei nicht um den Nebenraum, sondern um einen Bereich im Hauptraum der Gaststätte gehandelt haben soll, kann vor dem Hintergrund der Bekundungen des Zeugen P und des Inhalts der Berufungserwiderung indes nicht angenommen werden. Hat aber der Kläger solchermaßen mit einer ihm unbekannten Person einen dunklen und unbeaufsichtigten Raum und damit eine besonders ungeschützte Örtlichkeit aufgesucht, so hat er die einem jeden ohne weiteres ersichtliche und sich geradezu aufdrängende Gefahr einer Wegnahme des Schmucks missachtet und sich demzufolge grob fahrlässig verhalten. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass der Raum nicht mit einer Tür versehen und für jede Person, die die Toiletten des Lokals aufgesucht hat, einsehbar gewesen sei. Dieser Einwand kann schon deshalb nicht verfangen, weil – wie erwähnt – das Lokal seinerzeit von nur sehr wenigen Gästen besucht gewesen ist und der Bereich, in dem er sich aufgehalten hat, noch dunkler gewesen ist als der ohnehin nicht ausgeleuchtete Gastraum des Lokals. Zudem ergibt sich aus der Aussage des Zeugen P, dass in der Gaststätte eine Bedienung der Gäste an ihrem Platz nicht stattgefunden hat; auch daraus erschließt sich, dass der Nebenraum ein in besonderer Weise ungeschützter Ort gewesen ist und das dem Kläger nicht verborgen geblieben sein kann.
Umstände, die eine andere rechtliche Bewertung herbeiführen könnten, lassen sich dem Vorbringen – insbesondere – des Klägers nicht entnehmen. Sein Hinweis darauf, dass er keine Drogen nimmt und nicht in Gaststätten mit anderen Menschen sexuell verkehrt, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Denn es kommt nicht darauf an, ob er solche Gewohnheiten pflegt oder nicht; wie ausgeführt, erfüllt sein Verhalten auch dann, wenn das nicht der Fall ist, die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit. Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger die von ihm vorgelegte Informationsbroschüre und die Plakataktion über Raubüberfälle unter Zuhilfenahme sog. “k.o.-Tropfen’ erst nach oder bereits vor dem 9.2.2004 wahrgenommen hat. Denn auch ohne eine solche Warnung hat sich ihm die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass er in der Lage, in die er sich begeben hatte, einem erheblich gesteigerten Schadensrisiko ausgesetzt gewesen ist. Schließlich ist es auch ohne Belang, ob und in welchem Umfang der Kläger zuvor alkoholhaltige ...