“Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen des geltend gemachten Schadens an dem Garagenflachdach. Dabei bedarf die Frage, ob der Schaden während eines Sturms mit der Windstärke 8 entstanden ist, keiner Entscheidung.
Der aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag folgende Versicherungsschutz umfasst die außerhalb des bewohnten Gebäudeteils liegende Garage nicht. Die Auslegung des Vertrages ergibt, dass allenfalls vollständig in die Gebäudeaußenwände integrierte Garagen, nicht jedoch außen liegende Anbauten von dem vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsschutz erfasst sein sollten (vgl. auch AG Gemünden VersR 1986, 1236). Der Umfang des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz folgt nicht unmittelbar aus den dem Vertrag unstreitig zu Grunde liegenden VGB 88, sondern ist primär anhand des Vertragstextes selbst, d.h. dem Versicherungsschein im Zusammenhang mit dem Versicherungsantrag festzustellen (vgl. K. Johannsen/J. Johannsen, in: Münchener Anwaltshandbuch, Versicherungsrecht, Rn 41). Dem Versicherungsantrag ist eindeutig zu entnehmen, dass die streitgegenständliche Garage nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung gerade nicht mitversichert werden sollte. Ein Versicherungsschutz für die außerhalb des bewohnten Gebäudeteils liegende, d.h. nicht in die Außenwände des bewohnten Gebäudes integrierte, Garage hätte zusätzlich vereinbart werden müssen.
In dem Versicherungsantrag wird ausdrücklich differenziert zwischen den hier unstreitig mitversicherten zu Wohn-, Hobby und gewerblichen Zwecken genutzten Flächen und Anbauten auf der einen, sowie Garagen und Carports außerhalb des Gebäudes auf der anderen Seite.
Selbst wenn es Fälle geben mag, in denen bei einem Wohngebäudeversicherungsvertrag davon auszugehen ist, dass auch eine angebaute, d.h. nicht in das Gebäude integrierte Garage als Teil des Wohngebäudes aufzufassen ist, konnten die Kläger – angesichts dieser im streitgegenständlichen Vertrag zusätzlich gegebenen Möglichkeit der Versicherung außerhalb des Gebäudes liegender Garagen –, nicht davon ausgehen, die Garage sei auch ohne Wahl dieser Alternative von dem Versicherungsschutz mitumfasst. Die angebaute Garage der Kläger liegt nach der Verkehrsauffassung außerhalb – jedenfalls des bewohnten – Gebäudeteils. Dafür dass mit der Formulierung “außerhalb’ lediglich separat liegende, nicht aber angebaute Garagen gemeint waren, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Mit dem Zusatz “außerhalb’ sollte offensichtlich nicht zwischen angebauten und separaten, sondern zwischen angebauten und integrierten Garagen differenziert werden. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des Vertrages; hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelungen.
Die Beklagte wollte außerhalb des Wohngebäudes liegende Garagen von einer zusätzlichen Vereinbarung abhängig machen, da diese verglichen mit integrierten Garagen ein zusätzliches Risiko darstellen. Die Tatsache, dass sich die Garage außerhalb der Außenwände des bewohnten Gebäudeteils befindet, und nicht in diese integriert ist, führt ebenso wie bei separaten Garagen zu einer erhöhten Gefahr von Schäden an der Gebäudesubstanz. Dieses erhöhte Risiko wollte die Beklagte – für den Versicherungsnehmer erkennbar – nur bei gesonderter Vereinbarung mitversichern. Für die danach gegebene zusätzliche Versicherungsmöglichkeit hat sich der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages jedoch gerade nicht entschieden.“