Aus den Gründen: „… Das AG ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Klauset des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB nicht gem. § 307 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist…
Danach erfüllt die Klausel des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB die im Hinblick auf die erforderliche Transparenz zu stellenden Anforderungen. Die Kammer teilt nicht die vom OLG Nürnberg (VersR 2002, 967) vertretene Auffassung, die Klausel sei unwirksam; sie sei so unklar, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer die sich daraus ergebenden Nachteile und Belastungen nicht mehr erkennen könne. Allein der Umstand, dass sich bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB die vom OLG Nürnberg dargestellten Fragen darüber ergeben haben, in welchen Fällen die Klausel eingreift, vermag ihre Unwirksamkeit nicht zu begründen. Denn daraus ergibt sich nicht ohne weiteres, dass die streitgegenständliche Bestimmung tatsächlich in einem Maße unklar ist, dass nach § 307 BGB zur Unwirksamkeit führt. Dass es bei der Anwendung von AGB zu Auslegungsproblemen kommt, spricht nämlich nicht ohne Weiteres dafür, dass sie nicht hinreichend klar sind. Denn AGB sollen ihrem Wesen nach nicht nur einen konkreten Einzelfall regeln und müssen daher – gesetzlichen Regelungen vergleichbar – so gefasst werden, dass sie für eine unbestimmte Anzahl von Fällen verwendet werden können. Dementsprechend lässt sich die Benutzung genereller Formulierungen und damit das Auftreten von Auslegungsfragen nicht vollkommen vermeiden. Bei einer ausdrücklichen Regelung der vom OLG Nürnberg aufgeführten Einzelfragen bestünde im Übrigen die Gefahr, dass die Ausschlussbestimmung nicht klarer, sondern wegen ihres Umfangs unübersichtlicher und schwerer verständlich würde.
Die hier streitige Klausel in § 4 Abs. 1 Nr. 5 a AHB ist nicht aus sich heraus unklar. Zwar lassen sich auf Grund der Verwendung des Begriffs der Allmählichkeit keine festen zeitlichen Grenzen für die Annahme eines nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a AHB ausgeschlossenen Sachschadens ziehen. Das ist jedoch unerheblich. Denn aus § 4 Abs. 1 Nr. 5a AHB geht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass der Versicherer für Gefahrenlagen nicht einstehend will, bei denen der Nachweis des Schadensursprungs und der Verantwortlichkeit oft sehr schwierig und deren Eintritt und Ablauf meist unberechenbar ist und die auch in den Folgen so unübersehbar sind, dass sie von der für normale Verhältnisse auskalkulierten Versicherungsprämie nicht gedeckt werden (vgl. BGH VersR 1990, 733). Angesichts dieses sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 5a AHB ergebenden Zweckes ist es für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer möglich zu erkennen, für welche Fälle der Ausschlusstatbestand gelten soll. Dass die Frage des Eingreifens der Ausschlussklausel im konkreten Einzelfall schwierig zu beantworten sein kann, ist unerheblich, weil es nicht gegen die Klarheit der Bestimmung spricht. Insoweit kann im Übrigen nichts anderes gelten als für gesetzliche Bestimmungen, in denen ebenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe wie derjenige einer angemessenen Frist (vgl. z.B. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB), der verhältnismäßigen Geringfügigkeit (§ 320 Abs. 2 BGB) und der erheblichen Beeinträchtigung (§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB) sowie der Begriff “Treu und Glauben’ (§ 242 BGB) verwandt werden. Bei dem Begriff der Allmählichkeit handelt es sich zudem – ebenso wie bei dem vom OLG Nürnberg auch als unklar beanstandeten Begriff der Feuchtigkeit – um einen solchen, der in der Umgangssprache üblich und dessen Bedeutung dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt ist.
Die Kammer folgt auch im Übrigen der Rspr. des BGH (vgl. BGH VersR 1990, 733; BGH VersR 1994, 1171), der keine Bedenken gegen die Anwendung des Ausschlusstatbestandes in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB geäußert und – nach Auffassung der Kammer zutreffend – ausgeführt hat, der Ausschluss sei seinem klaren Wortlaut nach allein davon abhängig, dass an irgendeiner Stelle der adäquat kausal verlaufenden Schadensentwicklung eine allmähliche Einwirkung der in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB beschriebenen Art vorgelegen habe (vgl. BGH VersR 1994, 1171). An den Anforderungen des Transparenzgebotes hat sich nach den genannten Entscheidungen des Bundesgerichthofs insbesondere durch die Einführung des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nichts geändert. Denn mit dieser Vorschrift war keine inhaltliche Änderung der bisher von der Rspr. zum Transparenzgebot entwickelten Grundsätze bezweckt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 902 … ).
Ob zwischenzeitlich eine große Zahl von Versicherern auf Grund der Entscheidung des OLG Nürnberg dazu übergegangen ist, den Allmählichkeitsschaden beitragsfrei mitzuversichern, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Klausel des § 4 Ziff. 1 Abs. 5 AHB nach § 307 BGB unwirksam ist, unerheblich.“
Mitgeteilt von RA Holger Schlade, Hannover