StVG § 3 Abs. 1; FeV §§ 11 Abs. 8, 28 Abs. 1 und 4, 46 Abs. 1 und 3; Richtlinie (RL) 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 9
Leitsatz
Dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland ausgestellt wurde, kann bei weiterhin fehlender Fahreignung das Recht aberkannt werden, von seiner neuen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
– wie Urt. v. selben Tage in der Sache BVerwG 3 C 26.07 –
BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 – BVerwG 3 C 38.07
Sachverhalt
Gegen den Kläger ergab sich anlässlich einer Verkehrskontrolle im Juni 1999 der Verdacht, dass er Betäubungsmittel konsumiere. Ein daraufhin erstelltes Gutachten kam zum Ergebnis, es sei derzeit noch zu erwarten, dass er mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde. Der Kläger verzichtete danach im Februar 2000 auf seine Fahrerlaubnis der Klasse 3. Im Dezember 2004 erwarb er in Tschechien einen Führerschein der Klasse B, in diesem Führerschein war sein deutscher Wohnsitz eingetragen. Der Landkreis D. ordnete daraufhin, nachdem sich zudem Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch ergeben hatten, im März 2006 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der Frage an, ob zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig ein Fahrzeug unter Alkohol-/Medikamenteneinfluss führen werde. Nachdem der Kläger ein solches Gutachten nicht vorlegte, erkannte ihm der Beklagte im Oktober 2006 das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das VG Darmstadt mit Urt. v. 20.9.2007 – VG 2 E 463/07(2) – abgewiesen. Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil hat das BVerwG zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „ … II. [11] Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das VG hat seine Klage gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und gegen die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
[12] 1. Die Klage ist, soweit die Aberkennung angefochten wird, nicht wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig (so aber in Parallelfällen VGH München, Beschl. v. 7.8.2008 – 11 ZB 07.1259 –dash; DAR 2008, 662 u. v. 11.8.2008 – 11 CS 08.832 – ).
[13] Ein Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (stRspr, vgl. u.a. Urt. v. 29.4.2004 – BVerwG 3 C 25.03 – BVerwGE 121, 1 <3>= Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 m.w.N.). Hier ergibt es sich jedenfalls daraus, dass dem Kläger die Aberkennungsentscheidung, ließe er sie bestandskräftig werden, als eigenständiger Rechtsgrund entgegengehalten werden könnte. Er wäre damit an einem Gebrauchmachen von seiner tschechischen Fahrerlaubnis gehindert, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ein solches Recht möglicherweise schon von vornherein nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV nicht bestand.
[14] 2. Die Klage ist aber unbegründet.
[15] a) Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. u.a. Urt. v. 27.9.1995 – BVerwG 11 C 34.94 – [zfs 1996, 77 =] BVerwGE 99, 249 <250> = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 u. v. 5.7.2001 – BVerwG 3 C 13.01 [zfs 2002, 47 =] Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.). Zugrunde zu legen sind danach das StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.8.2005 (BGBl I S. 2412), und die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.8.1998 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 22.12. 2005 (BGBl I S. 3716). Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl L 237 vom 24.8.1991 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl L 284 vom 31.12.2003 S. 1). Dagegen ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nicht anwendbar. Nach ihrem Art. 18 gilt Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen erst ab dem 19.1.2009.
[16] b) Die Rechtsgrundlage für die Aberkennung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 2 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m § 11 Abs. 8 FeV.
[17] Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhab...